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nehmer weiß daher von vornherein, welchen Eventualitäten er aus—
ausgesetzt ist, im Falle der Insolvenz des gemeinschaftlichen Unter⸗
nehmens; er weiß, daß der Verlust ihn im Allgemeinen nur im
Verhältniß der 8Sahl der Theilnehmer treffen kann, oder im Ver—
hältniß des Vermögens der einzelnen Theilnehmer, von welchem er
bereits vollkommen unterrichtet war, als er sich associirte. Selbst
wenn der eine oder der andere der Theilnehmer in seinem Privat—⸗
vermögen so zurückgekommen, daß der Verlust überwiegend auf
einen oder mehrere Theilnehmer fällt, so wußten diese doch, daß
eine solche Ebentualität Platz greifen konnte, und es liegt daher
kein sittlich oder rechtlich begründeter Anlaß zur Beschwerde vor.
Was hier aber, im Falle eines Handlungshauses von wenigen
Theilhabern, ein berechtigter Grundsatz ist, wird ganz das Ent—
gegengesetzte bei einer Vereinigung einer großen Anzahl von Per-
sonen in Rücksicht auf die ganz eigenthümliche Verfassung und Na-
tur von Actiengesellschaften. Der Grundsatz der unbeschränkten
Haftbarkeit kann nur da ein sittlich berechtigter und anwendbarer
sein, wo einerseits der Haftbare sich bewußt sein kann, daß er
eventuell dieser Haftbarkeit zu genügen vermag; und er andererseits
nicht so gänzlich passiv sich zu verhalten genöthigt ist, wie es die
Natur einer Actiengesellschaft mit sich bringt; er selbst, der Haft⸗
bare, ist in Allem, was diese Haftbarkeit begründet und umfaßt,
kein sittlicher Agent. Er ist verbindlich, aber die Sorge um Wah⸗
rung und Hütung dieser seiner Verbindlichkeit liegt völlig außer
seinem Machtbereiche, außer seiner Einwirkung: sie liegt ausschließ
lich in den Händen eines Dritten, mit dem er in keiner unmittel⸗
baren Verbindung steht, der ihm selbst in den meisten Fällen völlig
unbekannt ist. Freilich hat er, indem er die Actie erwarb, dies
in voller Kenntniß der Umstände und der Bedingungen dieses Er—
werbes gethan: allein das ist nur die formelle Seite der Frage:
unter dem Gesichtspunkte der öffentlichen Moral kann eine solche
Verantwortlichkeit, deren bewegendes Prinzip und Wirkungssphäre
ganz außer ihm liegen, der sie übernimmmt, nicht ganz gerechtfer⸗
tigt erscheinen. Aber auch unter volkswirthschaftlichem Gesichts
punkte ist der Grundsatz der unbeschränkten Haftbarkeit bei Actien—