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Garantie anderer und zwar wesentlich vorbeugender Natur in der
Oeffentlichkeit und Verantwortlichkeit.

Die Natur der Actiengesellschaft bringt es mit sich, daß die
Leitung und Verwaltung in den Händen einer oder weniger Per—
sonen liegen: in Rücksicht nun auf die hohe Machtfülle der Direk—
toren in Bezug auf Alles, was die Gesellschaft betrifft, die Wich⸗
tigkeit der ihnen anvertrauten Interessen, wie die Tragweite und
Rückwirkung ihrer Acte, kann es nur uatürlich erscheinen, daß nicht
nur Ueberschreitungen, sondern auch Irrthümern durch entsprechende
Vorkehrungen möglichst vorgebeugt werde, um so mehr, als die
Direction stets eine beziehungsweise unabhängige Stellung einnimmt
und innerhalb der Statuten die vollste Freiheit der Action besitzt.
Als erste Bürgschaft in diesem Sinne erscheint die Oeffentlichkeit.
Die Verpflichtung, ihre Acte der öffentlichen Einsicht und Kontrolle
zu unterwerfen, kann durchaus nicht Seitens der Direction von
vornherein, wie es zuweilen geschieht, unter persönlichem Gesichts—
punkte beurtheilt werden: Actiengesellschaften sind wesentlich öffent⸗
liche Institute, und die Oeffentlichkeit ist daher ihr legitimstes und
gleichzeitig nothwendigstes Element: wozu und weshalb sollte es
Geheimniß sein, wer die Mitglieder einer Gesellschaft sind, wie hoch
ein jedes Mitglied betheiligt, wie die Gesellschaft gebildet und or—
ganisirt ist, und wie sie verwaltet wird; welcher Natur und welchen
Umfanges ihre Geschäfte sind und welchen Erfolg sie erzielt? Wahr—
haftes Vertrauen kann nur durch eine solche Oeffentlichkeit, die den
ganzen Status eines Unternehmens treu und gewissenhaft wieder-
spiegelt, erzeugt und bewahrt werden. Die englische Gesetzgebung
hat nun in dieser Beziehung in erleuchtetster Weise verfahren: die
Oeffentlichkeit liegt überall zu Grunde und herrscht im ausgedehn ⸗
testen Sinne nicht nur bei Actiengesellschaften im allgemeinen, son ⸗
dern auch bei Bankgesellschaften im besonderen.

Eine zweite Bürgschaft findet sich demnächst in der persönlichen
Verantwortlichkeit der Directoren. Auch in dieser Hinsicht hat die
englische Gesetzgebung genügende Vorkehrungen getroffen, indem die
Strafbestimmungen sehr bestimmt und streng sind. Nur die hier in
Rede stehende Bankacte von 1844 enthält keine solche Strafbestim—