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mungen, und diese Uebergehnng muß um so auffallender erscheinen,
als, wie gesagt, alle anderen Acte, uud auch die ältere Bankacte
deren enthalten.

Die in neuerer Zeit vorgekommenen Fallimente dürften we—.
sentlich dieser Uebergehung zuzuschreiben sein: die beiden Banken,
die kürzlich baukerott geworden, die Rohal British Bank und die
Tipperary Vank, waren unter dieser Acte begründet, und beide
Fallimente sind notorisch durch Unredlichkeit gewisser ihrer Directoren
und durch leichtsinnige Spekulationen und betrügerische Geschäfte
beranlaßt worden. Zwar würden allerdings die Strafbestimmungen
des Gemeinen Rechts hier Anwendung zu finden haben: allein das
Uebel liegt einerseits in dem so umständlichen und formalen eng—
lischen Prozeßverfahren, andererseits in der fonderbaren Phraseologie
der Gesetze und der ganzen Fortbildung der positiven Gesetzgebung
Englands, die allen Chikanen und Umgehungen den weitesten Spiel-
raum lassen. Doch das kümmert nur England selbst, während die
vorhergehenden Bemerkungen auch auf unser Actiengesellschaftswesen
Anwendung finden.

Was nun die anderweiten Hauptbestimmungen der Acte betrifft,
so tritt zunächst der Umstand hervor, daß der Regierung eine hohe
und entscheidende Stimme bei der Bildung jeder neuen Gesellschaft
vorbehalten ist: es ist zuvörderst an den Geheimen Rath (Ihre Maj.
m Rathe) eine Petition um Verleihung eines königlichen Patent.
zriefes einzureichen, welche die genauesten Angaben über die beabsich⸗
igte Gesellschaft, den Modus ihrer Bildung, Mitglieder, Capital
and alle sonstigen Einzelnheiten enthalten muß; dies Gesuch wird dem
Handelsamte überwiesen, und nur, wenn und nachdem sich letzteres
zünstig geäußert, erfolgt die Verleihung des Patents. Hiermit aber
ind die Competenz und Mitwirkung der Regierung noch nicht be⸗
endet. Auch der Gesellschaftscontract unterliegt der Prüfung und
Genehmigung des Handelsamtes. Endlich kann die Gesellschaft auch
keinen Theil des Grundeapitals zurückzahlen ohne Genehmigung des
Handelsamts. Es ist hiernach die vielverbreitete Ansicht, daß die
Regierung in England keine Einwirkung und Entscheidung in dieser
Beziehung besitze, nicht begründet. Diese Einwirkung ist vielmehr

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