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sehr bestimmt und sehr ausgedehnt, in der That entscheidend, we—
nigstens in Betreff der ersten Gründung und Constituirung der Ge—⸗
sellschaft. „Es soll gesetzlich sein für Ihre Majestät, sagt die Acte,
das Patent ꝛe. zu gewähren, unter deu Bedingungen und Stipu—
lationen, welche Ihrer Majestät gefallen mögen.“ Nur ist wohl zu
berücksichtigen, daß diese Competenz und Machtvollkommenheit der
Regierung keine unbedingten sind: die erste und unwandelbare
Grundlage ist die Aete, das positive Gesetz. Das ist der Rechts—
boden, auf dem die Competenz der Regierung ruht, der Angelpunkt,
auf dem und um den sie sich, frei und ungehemmt, bewegt. Wenn
die Acte es in die Hand der Regierung legt, das Patent, d. h. die
Concession zu gewähren oder zu berweigern, so heißt das, daß sie
dem Ermessen der Regierung die Entscheidung anheimstellt, ob das
beabsichtigte Unternehmen den in der Acte normirten Bedingungen
entspricht, und ob die 8wecke desselben unter dem Gesichtspunkte
der öffentlichen Interessen und des Staatswohles zu billigen und
demnach zu gestatten sind. Der öffentliche Charakter der Actienge⸗
sellschaften rechtfertigt gewiß vollkommen diese entscheidende Stimme,
welche die Legislatur in die Competenz der Regierung gelegt hat,
um so mehr, als die Acte solchen Gesellschaften, wie nunmehr über⸗
haupt allen Actiengesellschaften, ganz besondere Vorrechte verliehen
hat, eventuell kraft des königlichen Patentes verleiht.

Die Haftbarkeit ist, wie bemerkt, unbeschränkt; jeder Einzelne
ist ebentuell haftbar für die Verbindlichkeiten des Ganzen. Sie er—
streckt fich auch, in ähnlicher Weise, wie bei anderen —A
Gesellschaften, auf diejenigen Personen, die bereits aufgehört haben,
der Gesellschaft arzugehören, und zwar während dreier Jahre nach
ihrem Austritt aus dem Gesellschaftsverbande. In Betreff der Re⸗
gistrirung sind ebenfalls sehr positive Bestimmungen getroffen. Her⸗
vorzuheben ist demnächst, daß eine Verwirkung von Antheilsscheinen
wegen rückständiger Ratenzahlung nur durch Beschluß der General
versammlung erfolgen kann, oder wenigstens endgültig ratificirt wer⸗
den muß. Die Acte verfügt, daß die Statuten u. A. ausdrücklich
anführen, daß der Gesellschaft nicht gestattet ist, ihre eigenen An⸗
theilsscheine zu kaufen oder darauf Geld vorzuschießen; das Gesell⸗