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theilweise von der Ueberspeculation her). Die Ausstellung von
Wechseln kann aber nicht beschränkt oder controllirt werden, und
weßhalb sollte es dann die promissorische Note werden, die doch
weit zweckdienlicher und Bürgschaft bietender ist, als jene? Mögen
Banken und Banquiers für sich selbst sorgen; und sie können das
besser, als Andere für sie, denn sie wissen, wie weit sie gehen, was
sie leisten, wie hoch sie sich verpflichten können; der Client dagegen
seinerseits sich vorsehen, was er beginnt, und seine Augen öffnen,
sobald er in Geschäfte sich einläßt und Noten acceptirt. Da nun
Banknoten nicht Geld sind, sondern einfache Zahlungsversprechen, so
kann auch ihre Emission nicht unter die Prärogative der Krone oder
die Privilegien des Staates fallen; das Münzregal in England be—
schränkt sich rechtlich darauf, nicht, Münzen auszugeben (2), sondern
eine gegebene Quantität edlen Metalls von gegebenem Feingehalte
mit dem Stempel der Krone zu versehen, Behufs Erleichterung und
Normirung des Austausches. Jedermann kann daher Barren zur
Münze nehmen und sie gegen geprägtes Geld — nach dem legalen
Standard (Münzfuß) von L. 3. 17. 8. 104 d. pr. TroyUnze Goldes
gegen eine Vergütung für Prägekoften von 14 d. pr. Unze, ohne
Zahlung einer Seigneurage (Münzgebühr), umtauschen. Die Cireu⸗
lation anderer (nicht mit dem Stempel der Krone versehenen) Gold⸗
und Silbermünzen wurde nur verboten, weil diese kein richtiges
Werthmaß boten, da als solches nur eben das mit dem Stempel
der Krone versehene edle Metall gilt. Anders ist es mit Noten.
Diese haben keinen inneren Werth, sondern sind, wie gesagt, nur
ein Zahlungsbersprechen. Allerdings unterscheidet sich die Banknote
in wesentlichen Punkten vom Wechsel und anderen Papierwerth-
zeichen, und nähert sich dem geprägten Gelde, dessen Stelle sie er—
setzt; aber diese Vorzüge und Eigenthümlichkeiten, die der Note die
Function des Geldes geben, ändern nicht das Wesen derselben; die
Note ist und bleibt ein Versprechen, wie die Creditpapiere anderer
Gattung, Wechsel, Bills ꝛe. Eine Controlle über ihre Cireulation
könnte daher nur als eine Schutzmaßregel betrachtet werden, die aber
dem Zwecke nicht entspricht. Die Acte bezweckt, einer unlimitirten
Emission von Banknoten und den eventuell daraus erwachsenden