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das Bankdepartement, sondern nur auf das Emissionsdepartement ist
die Bank gebunden. Von welchem allentscheidenden und maß⸗
gebenden Einflusse aber die Bank in dieser Beziehung für den gan ⸗
zen Finanz · und Handelsvberkehr ist, beweist u. A. der Umstand,
daß das Resultat der wöchentlichen Conferenz der Directoren,
und zumal bei jeder obwaltenden Enge des Geldmarktes die Sei—
tens der Bank von England etwa beliebte Veränderung im Dis
contosatze mit äußerster Spannung erwartet wird.

So weit die gegen die Bank-Charter-Acte erhobenen Ausstel-
stellungen.

Die in Vertheidigung und Rechtfertigung dieser Acete gel⸗
tend gemachten Gründe lassen sich dagegen wie folgt zusammen⸗
fassen:

Vor Erlaß der gedachten Acte walteten im englischen Bank.
wesen wohl bekanntermaßen verschiedene auf das Nachtheiligste wir⸗
kende Mißstände und Uebel ob, insbesondere diese:

a) Die Emission von Noten Seitens der Bank von England
war an keine Bedingungen geknüpft, von keinen leitenden und maß ·
gebenden Rücksichten bestimmt.

b) Die Etatsnachweise der Bank erschienen unregelmäßig und
in mangelhafter Form.

0) Die Provinzial-gZettelbanken waren ebenfalls in der Emis⸗
fion von Noten an keine höheren und allgemeineren Rücksichten ge⸗
bunden, folgten vielmehr lediglich ihrer Pribatmeinung und ihren
Privatinteressen.

ch Die schottischen und irischen Banken genossen in ungerechter
Weise, auf Kosten Anderer, alle Vorzüge einer Metalleirculation,
während sie von aller Verantwortlichkeit und allen Kosten befreit
waren.
e) Die Errichtung neuer Zettelbanken in den Provinzen war
an keine Vorbedingungen in Rücksicht auf das öffentliche Interesse
geknüpft, und es war daher allen diesfälligen Mißbräuchen freier
Spielraum gelassen.

t) Es existirten selbst keine entsprechenden gesetzlichen Vorschrif—