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und sie daher insolbent werden; und daß im allgemeinen Verkehre
zuweilen Rückschläge, Stockungen und Gefahren eintreten. Die
Maßnahmen aber und Vorkehrungen, welche Ebentualitäten dieser
Art am besten vorzubeugen oder sie zu mildern und zu beseitigen
vermögen, sind auf dem Wege der Gesetzgebung getroffen: Oeffent⸗
lichkeit der Geschäftslage, Controle und Verantwortlichkeit der Leiter,
Verpflichtung der Auflösung und Abwicklung, sobald ein gewisser
Theil des Betriebscapitals verloren oder der freien Verfügung ent⸗
zogen ist.

Dies sind die vorzüglicheren der Gründe, welche man für und
gegen die Bankacte von 1844 geltend gemacht hat.