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weisen zu können. Fourrier nahm den Bewohnern seiner Pha—
lanstoͤre ihr Capital gegen Actienscheine ab, um damit das Mittel
zu der wunderbar organisirten und fabelhaft einträglichen Wirth-
schaft seiner Gesellschaften zu erhalten. Cabet wußte es nicht glän—
zend genug zu schildern, welche Ergebnisse durch die systematisch
orgauisirte Arbeit aus dem zu einem großen Ganzen vereinigten
Nationalcapitale gewonnen werden mögen. Von Proudhon und
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verständige Volkswirthe nur widerlegend gegen dergleichen falsche
Gedanken verhalten, so finden wir hier doch die Bedeutung der
Capitalzusammenlegung anerkannt. Es kam nur darauf an, diese
in einer unseren socialen Verhältnissen entsprechenden, ja überhaupt
möglichen Weise in's Leben zu rufen, und die Praxis hat durch die
heutigen Actiengesellschaften das, was an den socialistischen Ideen
Wahres und Vernünftiges war, realisirt.

Man kann vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus vier
verschiedene Gattungen von Capitalzusammenlegungen unterscheiden.

Die erste besteht aus den wesentlich vorübergehenden Verbin—
dungen Zweier oder Mehrerer zu gemeinsamer Unternehmung eines
einzelnen bestimmten Geschäfts, welches keinesweges nothwendiger—
weise ein Handelsgeschäft zu sein braucht. Der Grund der Ver—
einigung ist entweder die Furcht, durch gleichzeitiges Auftreten
Mehrerer auf dem Markte die Forderungen der Verkäufer zu stei
gern, oder die Unzureichenheit des Capitals jedes Einzelnen zur
abgesonderten Unternehmung eines Geschäfts, z. B. zum Ankaufe
eines nur im Ganzen erwerbbaren Gegenstandes, zur Ausrüstung
eines Schiffes, zur Uebernahme einer Auleihe. Für uns kommen
hauptsächlich die zu dem letzteren Zwecke unternommenen Verbin—
dungen in Betracht, da bei den gemeinschaftlichen Ankäufen nicht
sowohl eine Zusammenlegung von Capitalen, als nur ein nach
außen als einheitlich erscheinendes Auftreten bei getrennt bleibenden
Antheilen der Genossen beabsichtigt wird. Die Formen und Be—
dingungen jener ersten Art von Capitalzusammenlegungen können
sehr verschieden sein. Vertheilung des Gewinns im Verhältniß des
gemachten Einschusses in die gemeinsame Kasse, sowie völlige Auf-