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lösung der Gesellschaft und Wiedertrennung des Capitals nach ganz
beendigtem Geschäft liegen allerdings im Wesen der Sache und
sind daher vorauszusetzen; aber der freien Vereinbarung im einzel-
nen Falle ist überlassen, ob die Verbindung gegen Dritte erklärt
wird oder nicht; wer für die Vereinigung handelt und die Genossen
verbindlich macht; ob dieser im reinen Mandatsverhältnisse stehen
soll oder in welchem sonst u. s. w. — Keine Gesetzgebung macht
das Zustandekommen solcher vorübergehenden Vereinigungen von
einer Genehmigung der Regierung abhängig oder unterwirft sie
eigenthümlichen Förmlichkeiten, sondern es finden lediglich die Grund⸗
sätze des bürgerlichen Rechts in Betreff der Verträge auf sie An.
vendung, sowie die Vereine selbst andererseits keinerlei Vorrechte
oder rechtliche Besonderheiten haben.

Eine zweite Gattung von Capitalzusammenlegungen — man
pflegt sie offene oder Collectiv -Gesellschaften zn nennen — besteht
darin, daß einige Wenige zum fortgesetzten gemeinschaftlichen Be⸗
triebe irgend eines dauernden wirthschaftlichen Geschäfts zu einer
kleinen Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Firma zusammentreten.
Die Verhältnisse mögen in jedem Falle sachlich verschieden sein,
also entweder gleiche Einschüsse stattfinden, oder aber Betheiligungen
in verschiedener Größe, je nach den Mitteln der Einzelnen, die Er⸗
trägnisse gleich oder ungleich vertheilt werden u. s. w, immer bleibt
jedoch Grundgedanke die Bildung eines gemeinschaftlichen Fonds zu
einem gemeinschaftlichen Betriebe und gemeinschaftlichen Gewinne
mit solidarischer Verhaftung jedes einzelnen Genossen für jede Hand;
lung und Verbindlichkeit der Firma. Das einfachste und natür-
lichste Verhältniß ist dabei, wenn die Genossen ein für jeden Ein
zelnen genau bestimmtes Capital in die Genossenschaft einlegen, in
dem Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäfts (wenn natürlich auch
mit Arbeitstheilung) ihre ausschließende Beschäftigung haben, und
für das Gelingen, sowie für Befriedigung der an das Geschäft er⸗
wachsenen Forderungen mit ihrer ganzen Persönlichkeit einstehen.
Doch wird das Verhältniß nicht wesentlich geändert, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrage nur Einer der Gesellschafter das Recht hat, mit
Dritten Namens der Gesellschaft zu verkehren, oder wenn ein