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Genosse neben und außer der Gesellschaft, und somit ohne Be—
nutzung der Firma, getrennte Geschäfte für sich macht. Die Folgen
solcher kleinen Unterschiede sind mehr privatrechtlicher und etwa sitt⸗
licher Art, als von volkswirthschaftlicher Bedeutung. In allen
Fällen aber ist, abgesehen von Todesfällen und Verlust des Gesell⸗
schaftscapitals, die Dauer einer solchen Geschäftsberbindung in die
freie Verabredung der Betheiligten gestellt. Sowie sie keine Ver—
pflichtung gehabt hatten, zusammenzutreten, so haben sie auch keine
Verbindlichkeit, länger als ihnen gut dünkt zusammenzubleiben; die
Bedingungen des einzelnen Gesellschaftsvertrages müssen hierüber
das Nähere festsetzen, und ebenso, wie es sich mit den Erben ver—
halte bei dem Todesfalle eines Genossen. — Bekanntlich ist die
Zahl solcher enger gewerblicher Genossenschaften außerordentlich
groß, und es ist kaum irgend eine menschliche Arbeit, mit deren
Lieferung Geld oder Geldeswerth verdient werden kann, denkbar,
welche sich nicht auf diese Weise betreiben ließe. Es giebt Associos
zu Handelsgeschäften, zum Betriebe von Fabriken, zu gemeinschaft⸗
licher Landwirthschaft, zu Bergban und Fischfang, zu gemeinschaft⸗
lichem Wirthschaftsbetriebe, zu Schifffahrt, selbst zu geistigen Ar⸗
beiten, wie etwa zur Advokatur, zur Herausgabe einer Zeitung
u. s. w. Die meisten Staaten haben nicht für nöthig erachtet, an⸗
dere Bestimmungen über die Bildung und das Verhalten solcher
kleinen Erwerbgesellschaften zu geben, als die zur Entscheidung et⸗
waiger Streitfragen nöthigen privatrechtlichen Sätze. Nur das fran ·
zösische Handelsgesetzbuch und seine Nachahmungen schreiben eine
öffentliche Bekanntmachung der Gründung einer solchen Gesellschaft
sowie derjenigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor, deren
Kenntniß Dritten zur Bemessung ihres Vertrauens in die Firma
dienen könne, eine Vorsichtsmaßregel, welche gut geheißen wer⸗
den muß.

Wesentlich verschieden sind wiederum diejenigen Ansammlun⸗
gen von Capitalen, welche von einem Einzelnen (oder etwa auch
von einer der so eben bezeichneten Gesellschaften) durch Benutzung
ihres Credits aus dem Vermögen Dritter, im Uebrigen Unvberbun—
dener und unverbunden Bleibender, zum Behufe einer freien Ver—