Unterbringung sonst nutzlos liegender Summen, gleichsam eine
Sparkasse für Reiche; dem Andern verschafft es wohlfeiles Geld.
Die Formen der von solchen Banquiers gemachten Geschäfte sind
aber mannigfaltig. Als Grundlage dienen gewöhnliche Bank,,
Wechsel. und Geldgeschäfte, freilich nur allzu häufig mit einer Aus-
dehnung auf Börsenspiel. Seltener, wenn schon mit der Natur des
Verhältnisses nicht unverträglich, ist ein regelmäßiger oder in ein—
zelnen Speculationen auftretender Waarenhandel, etwa mit edlen
Metallen, der Ankauf ganzer Ernten oder Jahreserzeugnisse u. dgl.
Schließlich, namentlich wenn mehr Geld zuströmt, als zu den rasche⸗
ren Arten des Umschlags verwendbar ist, werden wohl auch Ge—
werbe unterstützt oder in eigener Verwaltung betrieben. — Ein
rechtlich nothwendiges Ende dieser Art von Capitalzusammenbrin-
gung ist nicht vorhanden; ein solches Geschäft schließt sich nur mit
dem Tode des Unterunehmers, mit seinem freiwilligen Rücktritte oder
mit dem Aufhören des Credits.

Die letzte, aber mächtigste und jeder Ausdehnung fähige Art,
kleine Capitale zu sammeln und zu gewerblichen 8wecken zu ver—
wenden, ist die der Commandit- und der Actiengesellschaft. Die
wesentlichen Eigenschaften der Commanditgesellschaft bestehen darin,
daß durch Einschüsse einer größeren oder kleineren Anzahl von Ca—
pitalisten ein Gesellschaftsvbermögen gebildet wird, dessen Verwal—⸗
tung und Verwendung zu Geschäften einem oder einigen Geschäfts—
führern zusteht, und zwar in der Weise, daß die einzelnen Gesell⸗
schafter (Kommanditisten) an der Leitung und selbst auch nur an
untergeordneter Ausführung der Geschäfte gar keinen Antheil neh—
men, dagegen aber auch nur mit der von ihnen vertragsmäßig ein—
geschossenen oder einzuschießenden Summe einstehen, während die
Geschäftsführer gegen Dritte zwar auch nur mit dem Betrage ihres
eigenen Antheils an dem Gesellschaftscapitale, aber gegen die Com-⸗
manditisten solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die
Einlagen können in gleichen oder in ungleichen Summen bestehen,
wohl auch in der Form von Actien geordnet sein, jedoch im letz
teren Falle nicht auf den bloßen Inhaber lauten. Ueber die Art
der mit dem Gesellschaftscapital zu machenden Geschäfte, sowie über