465
die Vertheilung des Gewinns bestimmt lediglich der Gesellschafts
bertrag, und ebenso über die Dauer der Verbindung, sowie über
die Bedingungen der freiwilligen Auflösung. Einer Staatserlaubniß
zur Gründung bedarf es gewöhnlich nicht, wohl aber einer Be—
kanntmachung des Gesellschaftsvertrages und namentlich der Größe
der zusammenzuschießenden Summe. Weder gegenüber dem Staate,
noch gegenüber von dritten Privatpersonen haben die einzelnen Com⸗
—D0 sondern
immer und in jeder Beziehung stehen nur die Geschäftsführer ein.
Die Gesellschaft führt eine eigene Firma, in welcher aber nur die
Namen der Geschäftsführer erscheinen.

Eine zweite Gattung der Einlagegesellschaften bilden die ano⸗
nhmen oder Actiengesellschaften. Hier wird eine bestimmte größere
Summe durch Beiträge von ebenfalls bestimmter Größe (Actien)
zusammengebracht, wobei es dem einzelnen Capitalisten freigestellt
ist, eine beliebige Anzahl solcher Beiträge zu übernehmen. Die
Gesammtheit der Actionaire bildet eine moralische Person, deren
Zustandekommen, Zweck und Natur von der Regierung genehmigt
wird und in welcher der Ein. und Austritt lediglich durch die Er ⸗
werbung oder die Wiederabtretung von Schuldscheinen stattfindet.
Der Einfluß auf die Beschlüsse der Gesellschaft, sowie der Antheil
in der Ernennung der Vorsteher richtet sich, unter näherer Bestim ˖
mung der Statuten, nach der Zahl der von den Einzeluen besesse⸗
nen Actien; ebenso findet die Vertheilung der Gewinne abgesondert
auf jede einzelne Actie statt. Die Verwaltung des Gesellschafts
bermögens und die Anstrebung des Gesellschaftszweckes ist eigens
dazu bestimmten, bezahlten und in Vertragsverhältnifsen zu der
Besammtheit stehenden Vorständen und Beamten übertragen, und
die Statuten haben näher anzugeben, ob und in welchen Fällen
eine Versammlung der Actionaire die Zustimmung zu bestimmten
Geschäften zu geben hat. Eine persönliche Betheiligung der Vor⸗
tände und Beamten an dem Gesellschaftscapitale liegt nicht in der
Natur der Sache, ist aber nicht selten zur Erzielung größeren Eifers
durch Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verlangt. Die Dauer
einer Actiengesellschaft pflegt vom Staate auf eine bestimmte Reihe