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von Jahren beschränkt zu sein; die Auflösung mag aber auch durch
freiwilligen Beschluß oder durch Zahlungsunfähigkeit und Liquidation
herbeigeführt werden. Unter allen Umständen haftet aber das einzelne
Mitglied, also der Juhaber einer Actie nur für den Betrag der—
selben für die Gesellschaftsschulden, und an sein übriges Vermögen
können keinerlei Forderungen gestellt werden, die Actien mögen je
nach den Bestimmungen der einzelnen Gesellschaft auf den Namen
oder auf den jeweiligen Inhaber lauten. — Im Uebrigen sind
zwei Unterarten von Actiengesellschaften wieder wohl zu unterscheiden.

Die eine derselben hat den Betrieb eines bestimmten Geschäftes
zum Gegenstande, hat vom Staate nur hierzu die Erlaubniß erhal—⸗
ten, und kann sich also rechtlich mit Auderem nicht beschäftigen, wohl
aber hiermit in seinem ganzen Umfange und in allen seinen Fol .
gen. So mögen denu namentlich Fabriken, Bergwerke, Wasser⸗
leitungen, Versicherungen verschiedener Art, Beleuchtungsanstalten,
Dampfboote, Ausstellungs. oder sonstige Schaugebäude durch Actien-
gesellschaften hergestellt und betrieben werden; es kann aber auch
die Erbauung und der Betrieb von ganzen Eisenbahnlinien, von
Kanälen und von Transportanstalten, ferner die Unternehmung jeg
licher Art von Handelsgeschäften der Zweck einer anonhmen Gesell⸗
schaft sein. In dem letzten Falle hat es sich sogar schon begeben,
daß solche Gesellschaften im Verfolge ihrer Zwecke und zur Befesti⸗
gung derselben die Eroberung und Regierung großer Reiche unter⸗
nommen und in allen Richtungen besorgt haben. Sie waren dann,
obgleich in dem eigenen Heimathlande nur Privatvereine und unter
der Macht der Gesetzgebung und der Regierung stehend, in der
Lage, in dem erworbenen fremden Gebiete eine der souveränen
Staatsgewalt sehr analoge Macht zu entwickeln und auszuüben,
während der wirthschaftliche Nutzen den Actiouairen nach dem Ver—
hältnisse ihres Antheils zu gute kam.

Eine zweite, bei weitem später aufgekommene Gattung von
Actiengesellschaften sind solche welche sich zum Betriebe hon gewerb
lichen Zwecken überhaupt bilden, ohne daß eine bestimmte einzelne
Art herausgehoben und ausschließlich zugewiesen wäre. (Wohl ver⸗
einbar hiermit ist, wenn der Thätigkeit einer solchen Gesellschaft