*0

7

doch in gewisser Entfernung Schranken gezogen sind, so daß sie sich
zwar mit einer ganzen Gattung von wirthschaftlichen Unternehmun⸗
gen oder mit mehreren solchen Gattungen befassen kann, der Be—
rrieb anderer ihr dagegen untersagt ist; sie also z. B. sich bei jeder
Art von Grwerbeunternehmen oder allen Arten von Handel bethei—-
ligen darf, nicht aber Grundstücke erwerben u. dgl) In diesem
Falle kann die Gesellschaft jede einen genügenden Gewinn ver—
prechende Gelegenheit benutzen, um entweder selbst ein Unternehmen
zu begründen und zu verwalten oder fich wenigstens bei einem
remden Unternehmen zu betheiligen. Sie mag sich in beiden Fäl
en auch wieder von einem begonnenen Geschäfte zurückziehen durch
Abtretung ihres Antheils an Andere, falls sie entweder neue noch
vortheilhafter scheinende Unternehmen gefunden oder ihren Zweck,
eine gedeihliche Einnahme zu machen, nicht erreicht hat. Sie ist
hierin so frei, wie jede physische Person und hat keinerlei Verpflich
tung, ein Geschäft gegen ihren Willen und zu ihrem Schaden fort⸗
zusetzen. Eine und dieselbe Gesellschaft mag sich also — falls ihre
Staatserlaubniß soweit geht — sei es der ZSeitfolge nach, sei es
neben einander, bei Eisenbahnen betheiligen, Bank. und Geldgeschäfte
hetreiben, an dem Börfenspiele Autheil nehmen, Omnibus- oder
Fiakergesellschaften errichten, Wasser-, Feuer- oder Hagelversiche-
rungen übernehmen, Spinnereien und Webereien erbauen u. s. w.
dierbei zeigt sich aber bei genauerer Untersuchung wieder, daß sich
zwei verschiedene Formen solcher Gesellschaften mit unbestimmter
Thätigkeit ausgebildet haben. — Die eine ist die schon länger be—
tehende der Banken, und zwar ist diese Form zu einer solchen
derschiedenartigen Thätigkeit anwendbar, wenn in dem Gründungs⸗
statute und in der Regierungserlaubniß eine unbestimmte gewerb
iiche Wirksamkeit und nicht bloß der Betrieb von Geldgeschäften
vorgesehen ist. Zuweilen ist schon das Stammkapital einer Bank
in bestimmten Theilen verschiedenartigen Geschäften zugewiesen, also
etwa ein Drittheil den Wechsel. und Geldgeschäften, ein anderes
Drittheil einer Betheiligung an Fabriken, das letzte Drittheil Dar ⸗
lehen auf Hypotheken und Faustpfänder oder einer Betheiligung
bei Eisenbahnen u. s. f. Von sehr wesentlicher Bedeutung für die
20*2*