ihre unmittelbaren Zwecke erreicht sieht, wird sie sich eben so schnell
wieder zurückziehen, um sich in gleicher Weise auf irgend einen an—
deren — seiner Natur nach von jenem vielleicht himmelweit ver—
schiedenen — Gegenstand zu werfen. Nun kann es sehr wohl ge—
schehen, daß in Folge eines solchen mächtigen Anstoßes auch hie
und da dem allgemeinen Interesse Vortheil erwächst, sei es, daß
Schwierigkeiten, gegen die geringere Capitalien nicht anzukämpfen
vermochten, beseitigt, oder der allgemeinen Gewerbthätigkeit neue
Bahnen eröffnet oder zugänglich gemacht werden: solche ebentuelle
Vortheile dürften aber keineswegs die Uebel aufwiegen, die in anderer
Hinsicht und nach anderen Seiten hin dem allgemeinen Interesse
durch so überwiegende und principiell durch keine Rücksichten des
allgemeinen Wohles geleitete Finanzkräfte unzweifelhaft erwachsen
müssen. Die in solcher Weise plötzlich hervorgerufene Thätigkeit ist
in den meisten Fällen nur eine fictive, künstliche, augenblickliche,
und daher geeignet, größere und nachtheiligere Störungen zu ver—
ursachen, welche durch jene vorübergehenden theilweisen Vortheile
nicht aufgewogen werden. Wie die ganze Thätigkeit der Gesell—
schaft auf keinen festen und leitenden Grundsätzen beruht und keinen
bleibenden und bestimmt vorgezeichneten Zweck im Auge hat, so
entbehren auch die jeweiligen einzelnen Unternehmungen in der
Regel jedes tieferen Grundes, als des augenblicklichen specifischen
Interesses der Gesellschaft oder richtiger der Directoren. Diese
Thätigkeit gleicht in der That einem mächtigen Strome ohne sicheres
und stetiges Bett, der in ungezügeltem Laufe immer und immer
seine Ufer mit gewaltiger Kraft überfluthet, und die Landschaft, an—
statt sie zu befruchten, verwüstet.

Eine sehr verschiedene Bewandtniß hat es dagegen mit der
Wirksamkeit der Actiengesellschaften, die bon vornherein zu einem
bestimmt bezeichneten und begrenzten Zwecke begründet sind. Hier
eoneentrirt sich das vereinte Capital auf einen einzelnen Gegenstand,
wie andererseits die ganze Thätigkeit der Gesellschaft, beziehungs-
weise der Directoren. Schon von vornherein kann bei einer solchen
Gesellschaft vorausgesetzt werden, daß sie in vollem Ernste in das
Unternehmen eingetreten und sich ihres Zweckes und der Bedin—