Sinn für ihn sein; er weiß aber, was es heißt: „Edinburg Gas—
Compagnie; London und Westirland Fischerei Compagnie; Esser-
Drainirungs-Compagnie; Neath ·Thal Brauerei Compagnie; Patent
Stereothp-Compagnie; Middlesex-Grafschaft Land- Meliorations-
Compagnie; Nord -England Dampf - Fischerei Compagnie u. s. w.“
Hier weiß ein Jeder, um was es sich handelt. Das Publikum ist
auf der Stelle im Stande, sich Rechenschaft zu geben über die Be—
dingungen des beabsichtigten Unternehmens und seinen voraussichtlichen
Erfolg: ein Jeder ist befähigt, zu erwägen und zu prüfen für sich
selbst, und wer sein Geld einlegt, weiß, zu welchem Zwecke es geschieht.

Hauptsächlich aus diesem Grunde, des streng begrenzten und
bestimmt vorgezeichneten Zweckes der Aetiengesellschaften, wie der
Natur und des Umfanges ihrer Geschäfte sind auch die mancher-
feits gehegten Befürchtungen (u. A. der Lords Oberstone und Mon—
teagle) in Bezug auf den seit Kurzem auch in England admittirten
Grundsatz der beschränkten Haftbarkeit unbegründet; dieselben schei-
nen vielmehr weit zutreffender für das Actien ˖ Commandit-Wesen,
wie es zur Zeit auf dem Continente obwaltet. Dieser Auffassung
scheint auch in der That die franzöfische Regierung sich hin—
zuneigen, wie es wenigstens der Gesetzentwurf vom 28. Mai 1856
andeutete, dessen Hauptzwecke eine verschärfte Verantwortlichkeit der
Geschäftsführer und Bestellung eines Aufsichtsrathes waren; auf
einem Mißverständnisse beruht es übrigens, wenn man diesen Ge—
setzentwurf dahin versteht, daß er eine unbegrenzte Haftbarkeit ein⸗
zuführen beabsichtige. In den Motiven heißt es nur, daß die „Com-
manditgesellschaft die Capitalien der Commanditaire in Anspruch
nimmt (d. h. bis zur Höhe der gezeichneten Actien), ohne deren
Person mit verantwortlich zu machen.“

Diese Scheidung nun und Abgeschlossenheit in dem Betriebe
derartiger Actienunternehmuugen gehen so weit, daß sich der Be—
trieb vielfach nur auf einen einzelnen Theil eines Industrie- oder
Handelszweiges bezieht, oder aber auf eine bestimmte und begrenzte
Localität, oder, wo eine solche Scheidung statthaft ist, auf gewisse
Classen des Publikums. Das Letztere ist namentlich bei Versiche⸗
rungsgesellschaften häufig der Fall, so daß auch hier, um so zu