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tens der Anleiher allen Verbindlichkeiten genügt, so erhält die Ge—
sellschaft, d. h. die Direction, das vorgestreckte Geld mit guten ZSin—
sen zurück; sehen sich aber die Anleiher durch den Nichterfolg ihrer
Unternehmungen oder aus anderen Gründen außer Stande, inte⸗
grale Rückzahlung zu leisten, so ist die Gesellschaft dennoch gedeckt
durch die Sicherheit, die sie nicht zögern wird, zu verwerthen: aber
der unglückliche Anleiher wird ruinirt. Die Gesellschaft hat in die—
ser Beziehung kein Risico: sie hält sich in allen Fällen schadlos und
erzielt hohe Dividenden“. Sie kümmert sich nicht darum, wie das
geliehene Capital verwandt wird, ob eine vernünftige Aussicht zum
Erfolge vorhanden ist oder nicht. Sie giebt ihr Geld und ist
sicher, es wieder zu erlangen auf eine oder die andere Weise. Auch
in England existiren dergleichen Pseudo Creditgesellschaften, aber dies
sind entweder nur ganz unbedeutende Unternehmungen, die vielfach
auf Schwindel beruhen; oder aber, so weit auch einige größere
Actiengesellschaften solcher Art bestehen, entbehren dieselben eines
höheren commereciellen und finanziellen Status, und werden nur
als das betrachtet, was sie in Wirklichkeit sind — gewöhnliche Leih—
anstalten.

Ein anderer sehr wesentlicher Vortheil dieser kleineren Unter⸗
nehmungen unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohles liegt
darin, daß ihre Actien im allgemeinen nicht einen solchen Anlaß
und eine solche Versuchung zum Börsenspiele bieten, wie die der
größeren Gesellschaften. Diese Actien können schon an und für sich
in der Regel keinen namhaften Schwankungen unterworfen sein, da
sie sich auf Unternehmungen beziehen, die eine wirkliche Existenz
und Substanz haben, und daher sich nicht in fictivem Lichte heute
so und morgen anders darstellen lassen; dann werden sehr wenige
dieser Actien überhaupt an die Börse kommen, obwohl sie in glei—
chem Maaße veräußerlich sind; es wird daher auch bei dem Um—
satze solcher Actien ein „reelleres“ Geschäft obwalten.

Das englische Actiengesellschaftswesen ist durch die Acte vom
14. Juli 1856 geordnet.

Freiheit einerseits, Oeffentlichkeit und Verantwortlichkeit an⸗
dererseits sind die leitenden Gedanken, die bei Entwerfung der Acte