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so wesentlich verschieden, daß die Natur derselben in Wahrheit eine
ganz andere wird und demgemäß auch ihre Wirkung und Trag
weite wesentlich verschieden sind.

Die Acte macht zunächst gar keinen Unterschied zwischen so—
genannten Commanditgesellschaften und anonymen Gesellschaften,
wie die französische Gesetzgebung, um uns hier auf diese zu be—
schränken: sie kennt nur „Actiengesellschaften‘, und wenn dies im
Sinne der anonhmen Gesellschaften ist, so enthält die Acte dagegen
viele Bestimmungen, die analog das französische Gesetz bei Com—
manditgesellschaften und nur bei solchen kennt; wiederum ist es für
die Constitution und den ganzen Organismus einer auf Grund der
englischen Acte gebildeten Gesellschaft ganz gleichgültig, ob eine be—
schränkte oder unbeschränkte Haftbarkeit der Theilnehmer stattfindet.
Beide Gesellschaftsarten — Commandit und anonyme — finden
sich in der englischen Acte gewissermaßen zu einer einzigen Gesell⸗
schaftsform verschmolzen, unter Einführung derjenigen Modifiea
tionen, die entweder nothwendig waren, um Widersprüche und An—
tinomien zu vermeiden, oder durch die vom Gesetzgeber adoptirten
abweichenden Grundanschauungen und Absichten geboten waren. So
fällt selbstverständlich eine solidarische Verantwortlichkeit der Theil-
nehmer, unter deren Namen die Commanditgesellschaft geführt wird,
bei der englischen Actiengesellschaft fort.

Das Actienwesen hat in der Volkswirthschaft eine große Um.
wälzung mit sich geführt. Das Realereditwesen ist dadurch über⸗
flügelt worden. Der ganze kaufmämische Credit bewegt sich in
leichtern, einfachern Formen, als der Realeredit, stellt höhere Ge—
winne in Aussicht, als dieser, und bietet wenigstens in manchen
Partien, in Folge der Association des Capitales und der solidari—
schen Haftpflicht, fast gleiche Sicherheit, wie diese; wo dies nicht der
Fall, übt er die verführerische Gewalt des Glücksspiels.

Der Capitalist, welcher sich dazu entschließt, sein Capital dem
Grundbesitze darzuleihen, verzichtet nach der bestehenden Gesetzge⸗
bung, so weit sich diese auf städtische und bänerliche Grundstücke
bezieht, für längere oder kürzere Zeit auf die Möglichkeit, über sein