Capital anderweitig zu seinem Vortheile verfügen zu können. Fin—
det sich daher während dieser Zeit für den Darleiher die Gelegen
heit, dasselbe anderweitig mit größerem Vortheile zu verwenden,
so bleibt ihm nur der Weg der Cession oder der Verpfäundung, um
sich dadurch die Mittel zur Erlangung des sich ihm darbietenden
größeren Vortheils zu verschaffen, ein Weg, der ihn gewöhnlich erst
nach vielen Umständen und Kosten mit großem Zeitverluste zum
Ziele führt, und dies sehr häufig erst zu einer Zeit, wo die gün—
stige Gelegenheit zur vortheilhafteren Verwendung seines Capitals
hereits längst vorüber ist. So sieht sich denn häufig der Capitalist,
obgleich er vielleicht viele Tausende an ausstehenden Hypothekencapi-
talien besitzt, doch nicht in der Lage, augenblicklich auch nur über
wenige Hunderte nach seiner Willkür verfügen zu können, und die
dickleibigen Hypothekendocumente, welche er in seinem Geldschranke
verwahrt, sind für ihn gerade im entscheidenden Augenblicke des
Bedarfs nichts weiter als ein werthloses Papier.

Ganz anders verhält es sich dagegen mit denjenigen Capitalien,
welche in den industriellen und commerciellen Unternehmungen ihre
Veranlagung gefunden haben, oder welche durch die Rentenbriefe
der verschiedenen Staatsanleihen repräsentirt werden. Bei solchen
Capitalien behält ihr Besitzer jeden Augenblick die Möglichkeit, seine
Actien oder Staatsrentenbriefe an der Börse oder bei den Ban-;
quiers zu verkaufen, oder sie bei den öffentlichen Geldinstituten, bei
der Hauptbank und ihren Filialen als Pfand niederzulegen, und
sich dadurch die Geldmittel zu verschaffen, deren er augenblicklich zu
irgend einem Zwecke bedarf. Mit dieser Leichtigkeit des Verkehrs,
welche an den verschiedenen Arten der Actien und an den Staats .
rentenbriefen haftet, steht zugleich die Prüfung der Sicherheit der⸗
selben in unmittelbarer Beziehung.

Während der Capitalist, wenn er sein Capital auf ein Grund⸗
stück ausleihen will, sich zuvörderst so sorgfältig als möglich darum
zu kümmern hat, ob sein Schuldner auch der eingetragene Befsitzer
des zu verpfändenden Grundstückes ist, ob demselben überhaupt und
wie weit ihm die Verfügung über das letztere zusteht, und ob das
Grundfstück auch seinem Capitale die nöthige Sicherheit verleiht: hat