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neue oder bedeutende industrielle oder eommercielle Unternehmungen
bezwecken, oder welche unmittelbar auf Kosten des Staats oder ein—
zelner Gemeinden ausgeführt werden. Von der Pribatthätigkeit der
Grundbesitzer ist in dieser Beziehung nur noch selten eine Spur vor⸗
handen. Sahlreiche Administrationen und gerichtliche Verkäufe sind
endlich die Folge einer Richtung gewesen, welche das Capital in der
neueren Zeit den Eisenbahnunternehmungen zugeführt hat, und ob—
schon noch viele städtische und bäuerliche Besitzungen Millionen von
Capitalien eine genügende Sicherheit und einen vortheilhaften Zins
zu gewähren im Stande sind, so müssen sie doch solcher Capitalien
entbehren, weil das Hypothekencapital in seiner jetzigen Form der
Concurrenz mit dem beweglichen Capital nicht gewachsen ist.

Die Rückwirkungen solcher traurigen Zustände auf den allge⸗
meinen Wohlstand liegen auf der Hand. Sie sind: Steigerung des
Mieth. und Pachtzinses, Vertheuerung des Preises der Bodenpro⸗
duete, Verminderung der Production und Consumtion und viele
andere.

Aus solchen Thatsachen hat man daher die Nothwendig
keit ableiten wollen, daß dem städtischen und bäuerlichen Grund—
besitze durch Errichtung eines Instituts geholfen werde, durch wel-
ches die Hypothekencapitalien in den Stand gesetzt werden, mit
den beweglichen Capitalien der Industrie und der Staatsanleihen
in Concurrenz zu treten: und zwar nach dem Muster der ritterschaftlichen
Hypothekenverbände, zu welchen Preußen durch die Drangsale des
siebenjährigen Krieges genöthigt wurde. Das dem preußischen Ab⸗
geordnetenhause (1858) vom Grafen Pfeil vorgelegte Project läuft
auf nichts geringeres hinaus, als auf die Errichtung eines „könig
lichen Creditinstitutes für die Rustikalbesitzer der sechs östlichen Pro—
vinzen“, welches die Aufgabe haben soll, die auf den bäuerlichen
Grundstücken haftenden grundherrlichen Renten, ohne Erhöhung der
bisherigen Leistungen der Pflichtigen, abzulösen; die Rückzahlung
der auf den bäuerlichen Grundstücken haftenden Hypothekenschulden
zu vermitteln und den bäuerlichen Grundstücken einen stets offenen
Eredit zu erhalten. Alles dies wird erreicht durch die Ausgabe
unkündbarer Pfandbriefe, welche von den bäuerlichen Grundbesitzern