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durch eine zu zahlende Rente verzinst und amortisirt werden. Mit
denselben soll in der Regel die Hälfte, zur Abbürdung hhpotheka-
rischer Schulden auch 4F des Gutswerthes beliehen werden. Außer
der solidarischen Haftung der Grundbesitzer verlangt das Project
auch die Staatsgarantie für die gesammte Pfandbriefschuld mit Ca—
pital und Sinsen.

Dieses Justitut soll die bestehenden bäuerlichen Hypotheken in
Seitens der Gläubiger unkündbare Pfandbriefschulden umwandeln,
welche durch eine nicht unbedeutende Tilgungsrente abgelöst werden,
jedoch mit der Maßgabe, daß der bäuerliche Besitzer aus dem für
hn angesammelten Tilgungsfonds jedesmal wieder Darlehen ent ⸗
nehmen kann, von welchen er denselben Procentsatz als jährliche
Zins und Tilgungsrente zahlt, wie von der ursprünglichen Schuld.
Der Erfinder dieses Projectes behauptet nämlich, daß der ‚Wucher“
nicht in der Stipulation hoher Zinsen, sondern in dem Kündigungs-
rechte des Gläubigers liege, weil es, nach der Art, wie sich das in
ländlichem Grundbesitz angelegte Capital im Wege einer Rente sehr
allmählich ersetze, dem Schuldner eines Hypothekencapitals unmög-
lich sei, auf Erfordern das ganze Capital, noch ehe es reprodueirt
sei, zurückzuzahlen, und weil nur das Wucher sei, „wenn Jemand
das in der Noth des Capitals einem Andern abgedrungene Ver-
sprechen, wieder zu geben, was dieser augenscheinlich niemals be
sitzen kann, acceptirt und bei der Verfallzeit, die er durch Kündbar⸗
keit in sein Belieben gestellt hat, handelt, als ob das Versprechen
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fündbare, und, nach Maßgabe der Reproduction des im Grund-
besitze verwandten Capitals zu amortisirende, Pfandbriefschulden soll
der Wucher aus der Welt geschafft werden. Den zinsbeschränken ⸗
den Wuchergesetzen soll aber das Pfandbriefinstitut nicht unterliegen;
denn „es giebt kein nachtheiligeres Geschäft, als das, am Capital
zu verlieren, um an den Zinsen zu gewinnen“ und „eine gesetzliche
Beschränkung des Zinsfußes, welche schon im Allgemeinen starken
Einwendungen unterliegt, erscheint für öffentliche Papiere, also auch
für die (projectirten) Rustikalpfandbriefe unnöthig und schädlich.“

An sich ist das Princip der unkündbaren Hypotheken durchaus

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