Die Gewerbefreiheit und die Freizügigkeit.

Die Nothwendigkeit, daß dem selbstständigen Betriebe des
Handwerks eine Lehr. und Uebungszeit vorangeht, anderntheils der
Umstand, daß die Gleichartigkeit der Interessen ein genossenschaft-
liches Zusammenhalten anregt, rief schon im Alterthum, mehr aber
noch im Mittelalter, wo zuerst das Handwerk sich zu einem wesent⸗
lichen Gliede der gesellschaftlichen und staatsbürgerlichen Ordnung
durchbildete, die Zünfte und Brüderschaften ins Leben. Die Ge⸗
setzgebung sanctionirte sie und gab ihnen Halt.

Die Zunfteinrichtungen bezogen sich theils auf die Erlernung
und Uebung des Gewerbes, theils auf die Beziehungen der Ge—
werbsgenossen unter einander und zu den übrigen Gesellschafts-
gliedern.

In erster Rücksicht setzten sie fest, wer das Gewerbe erlernen
konnte, bei wem und wie lange der Lehrling lernen mußte, und die
Bedingungen, durch deren Erfüllung er aus der Lehre entlassen
werden konnte; sodann, wie lange und auf welche Weise das Ge—
werbe nach der Lehrzeit noch geübt werden mußte, und welche Be—
zingungen zu erfüllen waren, um zum selbstständigen Betriebe
desselben zugelassen zu werden.

Nur wer das Gewerbe vorschriftsmäßig erlernt und auf die
vorschriftsmäßige Weise die Meisterschaft erlangt hatte, konnte zum

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