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waltung der Gewerbeangelegenheiten durch die Innungsvorstände,
Gewerbegerichte, nebst allgemeiner Vertretung in Gewerbekammern.
In ähnlichem Sinne sprachen sich auch die Gewerbe⸗Commissionen
in den einzelnen Ländern aus und veranlaßten dadurch die Erlas.
sung neuer Gewerbegesetze Preußen vom 9. Februar 1849, Nassau
vom 3. April 1849), die durch allerlei Schutzmaßregeln dem herr—
schenden Uebel zu steuern suchten.“

Außer der Einführung von Gewerberäthen und Gewerbegerich⸗
ten, wurden durch die erste dieser Verordnungen die Gewerbsgenossen⸗
schaften, welche nach der allgemeinen Gewerbeordnung gebildet
werden können, mit größeren Vorrechten ausgestattet, und wenn auch
ein Zunftzwang nicht besteht, so können fortan doch nur noch
geprüfte Meister diese Gewerbe betreiben. Wer die Meisterschaft
erlangen will, muß das Gewerbe in der Regel zunftmäßig erlernt
und den Beweis seiner Thärigkeit durch eine Gesellen. und Meister
prüfung abgelegt haben, jedesmal, der Regel nach, nachdem 3 Jahre
verflossen sind zwischen dem Beginn der Lehrzeit und der Frei ⸗
sprechung, und zwischen der Freisprechung und der Errichtung des
selbstständigen Gewerbebetriebs. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer
Handwerke durch dieselbe Person kann nach Anhörung der gewerb ⸗
lichen Vorstände örtlich beschränkt werden. Baumeister dürfen die
bei den Bauten nöthigen Handwerksarbeiten nur ausführen lassen
unter Zuziehnng zünftiger Handwerksmeister. Fabrikanten dürfen
in ihren Fabriken keine Handwerksgesellen beschäftigen, als insofern
sie dieselben zur Darstellung ihrer Fabrikate und zur Instandhaltung
ihrer Werkzeuge gebrauchen. Fabrikinhaber, welche ein Gewerbe
betreiben, das zu den zünftigen gehört, dürfen keine Gesellen außer—
halb der Fabrik beschäftigen. Magazine von Handwerkswaaren
zünftiger Gewerbe können untersagt werden. Außerdem enthalten
die Verordnungen noch einige Bestimmungen über die Fortbildung
der Lehrlinge, über die Errichtung von Kranken . und Unterstützungs-
kassen, über die Verhütung des Trucksystems und eine Regelung
des Gebührenwesens bei den Gewerksgenossenschaften.

Ohne hier in eine Beurtheilung der Verordnung uns näher
einzulassen, durch welche halb das Prinzip der Zünftigkeit in den