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die Leute an die Scholle ihrer Heimath oder ersten Niederlassung
fesseln will, müßte durch künstliche Mittel dafür gesorgt werden,
daß in einem bestimmten Gewerbszweige keine „Uebersetzung“ ent.
stehe — also Zunftzwang. Freizügigkeit ohne Recht, au jedem
Ort Gewerbe zu üben, würde nur zu einem Privilegium der Ca—
pitalisten werden, die Grundeigenthum erwerben oder von ihren
Renten leben können, und Gewerbefreiheit ohne Freizügigkeit würde
ein Privilegium werden für Kaufleute und große Unternehmer und
nicht den übrigen Gewerbsklassen zu Gute kommen. So lange man
nach Belieben der Gemeinde. und Staatsbehörden ausgewiesen
werden kann, so lange der Aufenthalt und die Niederlassung an
verschiedenen Orten von ganz verschiedenartigen, oft sehr willkür⸗
lichen nicht rechtlich festgestellten Bedingungen abhängig gemacht
werden kann — und auch das deutsche Niederlassungsrecht ist be—
kanntlich eine bunte Musterkarte ungleichartiger Bestimmungen —
so lange entbehrt die Gewerbefreiheit der praktischen Bedeutung
und Anwendbarkeit, welche fie an sich haben kann und soll. In
Deutschland giebt es mehr als dreißig verschiedene Heimathsgesetze.
Schon ihre Existenz erschwert den Aufenthalt und die Niederlassung
auf unnatürliche Weise. Materiell enthalten fie eine vollständige
Stufenleiter von Erschwerungen bis zur vollen Aufhebung der Nie⸗
derlassungsbefugniß. Viele Einzelngesetze schreiben Bedingungen
für die Niederlassung vor, welche von den Bewohnern anderer
deutscher Staaten gar nicht erfüllt werden können.

Im Folgenden sind (vergl. deutsche Vierteljahrsschrift 1859,
Erstes Heft) Vorschläge zu einer gemeinsamen Ordnung der Hei⸗
mathrechtsverhältnisse in Deutschland gemacht, wie sie bei aller
Schonung der Partikulargesetzgebung und Partikularentwicklung aus—
führbar sind. Es wird keine weitere Beschränkung der letzteren vor—
geschlagen, als nothwendig und ausführbar ist. Man muß sich
hüten, alle Gemeinden über einen und denselben Kamm zu scheeren,
die Gemeinden, welche noch ein inniger Verband in sich mit wohl⸗
erworbenen und wohlgehüteten Nutzungen und Stiftungen sind,
ganz ebenso zu behandeln wie die Großstädte, welche mehr nur