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Polizeünstitute sind, und welche naturgemäß vom Strom einer frei⸗
zügigen Bevölkerung vorzugsweise bespült werden.

1) Jeder Angehörige der vertragenden Staaten, welcher in
einem der letztern Gemeindebürgerrecht oder Heimathsrecht erworben
hat, ist zum Aufenthalt und Wohnsitz, zum Betrieb jedes nicht
gesetzlich verbotenen Nahrungszweiges in jeder Gemeinde des
Gesammtgebiets berechtigt. Weggewiesen in seine Heimathgemeinde
kann er nur werden während der ersten 4 Jahre der festen Ansie -
delung, wenn er der öffentlichen Armenunterstützung wirklich an-
Jeimfällt, oder wenn er wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen
'n Untersuchung sich befindet, oder die Strafe hierfür noch nicht
derbüßt hat, oder in Folge der Verurtheilung wegen gemeiner Ver⸗
gehen oder Verbrechen noch unter polizeilicher Aufsicht steht.

2) Das Heimathsrecht in einer Gemeinde wird erworben durch
tjährigen (Zjährigen) Aufenthalt in der Gemeinde, sofern der Er
werber 4 Jahre ununterbrochen durch sein Vermögen oder Thätig
keit in einem Gemeindebezirk sich ernährt und sofern er nicht sein
früheres Gemeindebürgerrecht sich nach dem für diese bisherige Hei⸗
mathgemeinde geltenden Recht bewahrt hat. Der vor erreichtem
2usten Lebensjahre zugebrachte Aufenthalt wird bei der Ersitzung
—V 0——— nicht gerechnet. Ehe⸗
frauen und eheliche Kinder folgen dem Vater; uneheliche Kinder
folgen der Mutter. Ungehorsame Abwesenheit der Militairpflich ·
aigen, ingleichen öffentliche Unterstützung von Seiten der Heimath ·
gemeinde unterbricht die Ersitzuug des Heimathsrechts durch Aufent⸗
jalt. Die vertragenden Staaten verpflichten sich gegenseitig mit
allen ihnen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln gegen die be⸗
rrügliche Unterstützung von Heimathaugehörigen im Vereinsauslande
zum Zweck der Ersitzung eines fremden Heimathsrechts zu wirken.

3) Das Heimathsrecht gewährt lediglich den Anspruch, im Fall
der Arbeitsunfähigkeit oder Verarmung von der Heimathsgemeinde
nothdürftig unterhalten zu werden. Das Heimathrecht kann daher
ohne Besitz des Gemeindebürgerrechts bestehen, und begründet na⸗
mentlich an sich kein Recht auf die Nutzung des Gemeindevermö⸗-
gens. Die weiteren Rechte und Verpflichtungen des Heimathsbe—