—

rechtigten und derer, welche, ohne heimathsberechtigt zu sein, in
einem Gemeindebezirk Wohnsitz haben, gegen die Gemeinde werden
durch die Particulargesetzgebung bestimmt. Aus der Thatsache des
Anzuges und der Nichttheilnahme an dem Gemeindebürgerrecht
dürfen jedoch keine ausnahmsweise erschwerende Lasten auferlegt wer⸗
den, ebensowenig aus der gezwungenen Erwerbung des Landesin
digenates (P. 4..

H Jeder Staat ist berechtigt, jeden Angehörigen anderer
Staaten, welcher (nach P. 2) 4 Jahre dauernden ununterbrochenen
Aufenthalt in einer seiner Landesgemeinden genommen hat, zur An
nahme des Landesindigenats und der damit verbundenen staatsbür—
gerlichen Rechte und Pflichten als Bedingung weiteren Aufenthaltes
zu reklamiren. Im Fall der Folgeleistung hören, wofern nicht
schon durch früheren Erwerb des Landes- oder Gemeindeindigenates
die ursprünglichen Heimaths,, Gemeinde. und Unterthanenschaftsrechte
und Verpflichtungen erloschen sind, dieselben sofort auf.

5) Bezüglich der Zutheilung Heimathsloser werden die Grund—
sätze der Gothaer Conbention (mit unbedeutenden Modificationen)
aufrecht erhalten.

6) Bezüglich der Kosten der Ausweisung Heimathsloser und
solcher Heimathsberechtigter anderer Staaten, sofern sie überhaupt
(uach P. 1) ausgewiesen werden können, dürfte die Bestimmung
des 8. 11 der Gothaer Convention“) (die Kosten der Ausweisung
trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat) zu em—
pfehlen sein.

7) In Bezug auf die formellen Erfordernisse der Eheschließung
gilt das Recht des Wohnsitzes des nupturienten Ehemanns, in Be—
zug auf die materiellen Erfordernisse das Recht desjenigen Staats,
der zur Zeit des Eheschlusses der Heimathsstaat des Ehemannes ist.

8) Streitigkeiten, welche aus der Convention zwischen den ein⸗
zelnen Staaten entstehen, werden, wenn der stattgehabte Schrift-
wechsel zwischen den bezüglichen Regierungen zu keiner Erledigung
geführt hat, auf Anrufung des sich beschwert fühlenden Staates

— —— — — —
x) Vom 15. Juli 1851.