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zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten eontrahirenden Re—
gierung (eventuell vor das Bundesgericht) gebracht. An diese dritte
Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine
Darlegung der Sachlage, wovon die streitende Regierung zu be—
nachrichtigen ist, (in Abschrift) in kürzester Frist einzusenden. Bis
zum Ergehen des schiedsrichterlichen Bescheides, gegen welchen keine
weitere Einwendung zulässig ist, kann der Staat, in dessen Gebiet
bei Entstehung der Differenz das beschwerte Individuum sich befin-
det, angehalten werden, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Die vorstehenden Sätze mögen durch das Folgende ihre Recht
fertigung finden.

1) Auf der einen Seite muß, wie schon der treffliche von
Hildebrandt der Nationalversammlung erstattete Bericht bemerkt,
von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß alle producirenden
Kräfte der Nation, die geistigen sowohl als die physischen, nur dann
zu ihrer vollen naturgemäßen Entwickelung zu gelangen vermögen,
wenn sie die geeignetste Stelle ihres Wirkens sich frei zu wählen
befugt sind, und daß Hemmungen der Arbeitscirculation auf ein
Volk ebenso wirken, wie die Hemmungen des Blutumlaufs auf
den menschlichen Körper. Auf der andern Seite muß man aber
auch festhalten, daß die einzelnen lebendigen Glieder des Staats,
die Gemeinden, ein verschiedenartiges Leben für sich führen, und
daß in den Fällen, in welchen dem Gemeindeleben aus dem Rechte
der Freizügigkeit wirkliche Gefahren erwachsen, die Gemeinde geschützt
verden muß.

Um diese Gefahren zu vermeiden, ist das Recht der Freizü—-
gigkeit verschiedenartigen Beschränkungen unterworfen worden. Das
willkürlichste System, herrschend z. B. in der „freien“ Stadt Frank-
furt, besteht darin, Aufenthalt und Wohnsitz einfach von der Gnade
der Behörden und von ihrem Gutdünken über Schädlichkeit oder
Unschädlichkeit des Ansiedlers abhängig zu machen. Dieses System
ist verwerflich; denn, wenn es von den Gemeindebehörden gehand-
habt wird, so hindert das natürliche und überall vorhandene Ab.
schließungsgelüste des Gemeindegeistes die Freizügigkeit, bindet an
die Scholle, hindert die Entwickelung der nationalen Arbeitskräfte