Auch die mildeste Form des Vorbeugungssystems führt somit
in die Willkür, und was von der Willkür im Kleinen wie im
Großen immer unzertrennlich, in Bestechlichkeit und Schwerfälligkeit
der Verwaltung hinein. Dieses aber wollen, glauben wir, nicht
nur die Lenker des preußischen Staatsschiffs, sondern auch andere
leitende Männer nicht; man kann es nicht genug wiederholen. Das,
was das deutsche Volk von der Staatsverwaltung verlangt, was
der tiefste Inhalt seines liberalen Reformbedürfnisses ist, liegt in
der Gesetzlichkeit, Rechtlichkeit und Einfachheit der Administration.
Verletzt wird es nicht durch die Existenz „eines starken Regiments“,
sondern durch die Existenz großer und kleiner Behörden und Be—
hördlein, welche mit willkürlich dehnbaren Rechtssätzen die indivi
duelle Entwicklung hemmen und mißhandeln. In der Zurückbildung
des Verwaltungsrechts auf die Bestimmtheit und Unbeugsamkeit
des Richterrechts liegt der Weg zur Befriedigung der berechtigten
nneren Freiheitsbestrebungen.

Wenn diesen Bestrebungen entgegen gekommen werden will,
was sicher im Interesse geordneter Entwicklung unserer Rechtszu—
—D
tenstandes auf die bestimmte der Willkürauslegung enthobene Fas-
sung des Verwaltungsrechts vornehmlich zu achten. Eben deshalb
aber wird man den Schutz der Gemeinden gegen den Mißbrauch
der Freizügigkeit nicht mit den angeführten Vorbeugungsbestim-
mungen verwirklichen wollen.

Um durch eine bestimmte Fassung die Rechte des Individuums
gegen die einseitigen Interessenanschauungen der Gemeinden sicher
zu stellen, empfahlen wir oben den Grundsatz, welcher die Zurück-
weisung der Ansiedler nur dann und erst dann zuläßt, wenn sie
innerhalb der ersten 4 Jahre der Ansiedelung das sittliche Interesse
der Gemeinde durch ein noch nicht verbüßtes gemeines Vergehen
oder Verbrechen, und das ökonomische durch Anheimfallen an die
öffentliche Armenunterstützung gefährden. Dem Wortlaut dieser
Fassung nach ist die Inhumanität der Abstoßung wegen strafrecht
lich gesühnter Vergehen vermieden, ist ferner ausgeschlossen, daß
diejenigen, welche in einer andern Gemeinde wegen örtlicher Ar-