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beitsverhältnisse erwerbsunfähig wurden und daselbst der Armen.
pflege verfielen, möglicherweise auch da abgewiesen werden, wo sie
Erwerb finden können. Andererseits ist es möglich, den zuziehen—
den „Abschaum“, dessen moralische Verwerflichkeit sich ja doch irgend.
wie in gemeinen Vergehen äußern muß, zu entfernen, während
Willkürbestimmungen, wie die Zurückweisung aus Gründen „der
öffentlichen Sittlichkeit“' oder der „unredlichen Ernährung“ u. s. w.
vermieden werden. Der einzelne Staat hat es immerhin in der
Hand, den unter seiner Bevölkerung herrschenden sittlichen Begriffen
den erforderlichen strafrechtlichen Nachdruck zu geben; durch die Fest-
stellung, daß die Thatsache des Anheimfallens der öffentlichen Ar-
menpflege innerhalb der ersten 4 Jahre ein Ausweisungsgrund sei,
ist die Gemeinde hinlänglich sicher gestellt. Die Bedingung 4jähri-
ger selbstständiger Ernährung vereitelt es wohl, daß die Praktik des
wechselseitigen Zuschiebens der Armen geübt werde. Allerdings
wird es Aufgabe der Partikulargesetzgebung und der Gemeindever
waltungen sein, sich der Thatsache selbstständiger. Anwesenheit wäh—,
rend 4 Jahren stets hinlänglich versichern zu können.

Aufenthalt und Wohnsitz muß stipulirt werden, damit die Frei.
zügigkeit dem großen Bevölkerungstheil der Dienstboten und der
nicht selbstständig wohnenden Arbeiter gesichert sei. Aufenthalt in
allen deutschen Bundesstaaten ist bis jetzt ein Vorzugsrecht der
Standesherren.

2. Wir schlagen oben als zweiten Punkt die Ersitzung des
Heimathsrechts durch den längeren Wohnsitz in einer Gemeinde
vor, und zwar lediglich mit der rechtlichen Wirkung des Anspruchs
auf nothdürftige Armenunterstützung.

Unberührt bvon diesem Rechtsinstitut bleibt das Gemeinde und
Staatsbürgerrecht, die frühere Aufnahme der bundesgesetzlich un.
gehinderten Auswanderer in diese Rechte, die organische Ver—
knüpfung dieses Heimathsrechts mit dem Orts. und Staatsbürger-
recht, die Antheilgewinnung an Gemeindenutzungen, die Naturali-
sation der Ausländer u. s. f. Alle diese Verhältnisse bleiben der
Particulargesetzgebung überlassen, welche nach unserer Ueberzeugung
um so besser sein wird, je freier und einfacher sie Gemeinde und