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Staatsbürgerrecht mit dem Heimathsrechte zu verschmelzen wissen
wird. Für dieses freie Gebiet der Partikulargesetzgebung dürfte
nur eine allgemeine Berechtigung und eine allgemeine Beschränkung
ausdrücklich zu stipuliren sein: die Berechtigung, einen Ansiedler,
welcher das Heimathsrecht ersessen, als Staatsbürger sich einzuver⸗
leiben; die Beschränkung: bei dieser Einbeziehung in das volle Lan—
desindigenat so wenig, als bei dem ersten Anzug den Ansiedler aus
der Thatsache der Wohnsitznahme mit besonderen Lasten zu belegen.
Beides ist oben als Forderung aufgestellt. Die Einbeziehung in
das Landesindigenat schließt natürlich die Beibehaltung der früheren
Unterthanseigenschaft aus. Die allgemeinen staatsrechtlichen Grund-
sätze schon sprechen, da man nicht zwei Herren dienen kann, die
Unzulässigkeit eines mehrfachen Landesindigenates aus. Als ein⸗
fachste gesetzgeberische Maßregel wird es sich wohl allen Staaten
empfehlen, mit Erwerbung des Heimathsrechts in einer Landesge-
meinde den Ansiedler auch für die Staatsunterthanschaft zu rekla
miren und hiermit die flüssige Bevölkerung nach einer strikten Re—
gel zu fixiren. Die Abzugsstaaten ihrerseits werden sich veranlaßt
sehen, an die Ersitzung des Heimathsrechts in einem anderen Staate
den Verlust des Landes und Gemeindeindigenates und des Hei—
mathsrechts im eigenen Gebiete zu knüpfen. Für den Fall, daß
dies von einzelnen Staaten nicht beliebt werden sollte in Beziehung
auf das Gemeindebürgerrecht und das darin liegende Heimathsrecht,
so kann neben dem ersessenen Heimathsrecht, das frühere Gemeinde—
bürgerrecht fortbestehen. Eine Anomalie liegt jedenfalls darin, da
das Gemeindebürgerrecht naturgemäß das Landesindignat voraus-
setzt, zwei Landesindignate aber wiederum unverträglich sind. Da—
jer wäre die Festsetzung des Zusammenfallens des Heimathsrechts
und des Landesindigenates und der Ausschließung der älteren durch
die neueren Heimaths. und Unterthanenrechte der einfachste Weg,
welcher betreten werden könnte. Wir sind überzeugt, daß die zu
schaffende Ordnung auch alsbald die Nothwendigkeit der Durch/.
jührung dieses oder eines ähnlichen einfachen Grundsatzes empfin⸗
den würde.

Das Interesse des Staats ist es, die faktisch seinem Lebens—