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organismus angehörig en Individuen auch als seine Unterthanen
fixiren zu können, theils der Wehrpflicht wegen, deren Leistung
unter außerordentlichen Fällen weit über das 25. Lebensjahr hin—
ausgreifen kann, theils wegen geordneter Anknüpfung der politischen
Rechte (Wahlrecht, Schutz im Auslande, wobei ja nicht nur per—
sönliche, sondern auch im Inlande fixirte sachliche Interessen ver—
treten werden u. s. w.), theils wegen der Verpflichtung zur Unter
thanentreue und davon abhängiger Beurtheilung gewisser Ver—
brechen. Das ersessene Heimathsrecht mit dem Inhalt des An.
spruchs auf nothdürftige Armenunterstützung genügt vollkommen als
die Basis der Zugehörigkeit zu einem gewissen Staat; es wird bei
den meisten Fällen in denjenigen Gemeinden, welche von der flüs⸗
sigen Bevölkerung hauptsächlich berührt sind, dem materiellen In—
halt nach dem vollen Ortsbürgerrecht gleich sein, sofern die meisten
Industriegemeinden ihren Bürgern, von dem Anspruch auf Armen—
unterstützung abgesehen, keine materiellen Rechte gewähren, sondern
nur Pflichten auferlegen.

Namentlich aber verlangt das Interesse der Gemeinden ein
natürliches Zusammenfallen des Heimathsrechts mit dem faktischen
Mittelpunkt der individuellen Existenz.

Wir haben als Bedingung der Ersitzung 4jährige ununter-
brochene Ernährung durch Vermögen oder Thätigkeit hingestellt.
In der englischen Gesetzgebung von 1846 (26. August) und
nach ihr in dem MajoritätsAntrag der volkswirthschaftlichen Com—
mission der Nationalversammlung sind 53 Jahre (in einem Minori—
täts-Antrag 3 Jahre) aufgestellt. Wir haben die in der Mitte lie—
gende Zahl gewählt, obwohl uns schließlich 1 Jahr mehr oder we.
niger keine Hauptfrage zu sein scheint.

Eine weitere Beschränkung liegt darin, daß die Ersitzung vor
zurückgelegtem 21. Lebensjahr nicht beginnen soll. Diese Bestim.
mung, welche wir nach Analogie des 5. 2 des Gothaer Vertrages
gewählt haben, scheint uns den Verhältnissen zu entsprechen, da
der vor dem 21. Lebensjahr geführte Aufenthalt in der Fremde
nach den faktisch obwaltenden Verhältnissen auf die Absicht oder
Wahrscheinlichkeit dauernder Entfremdung von der Heimathgemeinde