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nicht schließen läßt. Auch ist der Zeitpunkt des 21. Lebensjahres

nsofern geeignet, als er der Wehrpflicht wegen meist mit einer Un⸗

terbrechung des auswärtigen Aufenthalts zusammenfällt, und der

Ablauf von 5 Jahren nach diesem Zeitraum für die betreffenden

Judividuen auch die Leistung der ersten Wehrpflicht in dem ersten
Heimathsstaat mit sich gebracht haben wird. Für ungehorsam ab⸗

vesende Militairpflichtige wird die Ersitzung an sich unterbrochen
sein, wodurch die bestehenden Militaircartelle unberührt bleiben.

Viel freier als die vorstehenden Bestimmungen sind die Frei⸗
zügigkeitsgrundsätze, welche seit 1804 (faktisch schon früher) in Preu—
ßen galten. Selbst die Beschränkung dieser Grundsätze durch die
Nobelle von 1855, wogegen neuestens in Preußen so sehr ange⸗
kämpft wird, ließ einen freieren Zustand übrig. Die Verordnung
vom 8. September 1804 hatte das Heimathsrecht so zusammenge ⸗
faßt: daß als Einwohner eines Ortes jede selbstständige Person zu
betrachten sei, welche daselbst ihren festen Wohnsitz im rechtlichen
Sinne genommen hat; ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes
sollte unter gänzlicher Aufhebung der früheren Bestimmung wegen
des Zjährigen Aufenthalts mit dem Augenblick, in welchem Jemand
an einem Ort seinen Wohnsitz nimmt, die Verpflichtung der Com⸗
mune zur Armenpflege bestehen, die Zurückweisung an den Ort des
früheren Aufenthalts nur in dem Fall zuläfsig sein, wenn ein sol⸗
cher Ortsarmer schon zuvor an dem Orte des früheren Aufenthalts
berarmt gewesen, dieser Beweis der früheren Verarmung jedoch
aur binnen Jahresfrist offen stehen. Diese in das Gesetz vom
31. Dezember 1842 aufgenommenen Grundsätze hat das Gesetz
bom 22. Mai 1855 dahin geändert, daß, wenn sich vor dem Ab-
lauf des ersten Jahres ergiebt, daß der neu Anziehende sich in
einem solchen Zustande der Verarmung befindet, welcher die öffent⸗
liche Unterstützung desselben nothwendig macht, der zur Zeit dieses
Ergebnisses zur Fürsorge für ihn verpflichtete Armenverband den⸗
selben übernehmen müsse. Dies war ein Rückschritt gegen den fak-
iisch seit ungefähr zwei Jahrhunderten in der brandenburgisch ˖ preu⸗
zischen Gesetzgebung geltenden Grundsatz, daß das Heimathsrecht
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