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sitzing eines neuen Heimathsrechts (bei öfterem Aufenthaltswechsel)
eine Eutbindung der ersten Heimathsgemeinde von der Armenpflege
und Zuschiebung zu Lasten der Provinz (in Preußen z. B.) oder
des Staats bewirken soll, mag der Particulargesetzgebung zur Be—
stimmung überlassen werden. Die Mehrheit der volkswirthschaftlichen
Lommission der Nationalbersammlung hatte jenes im Heimathsgesetz⸗
entwurf bei 15jähriger freiwilliger Abwesenheit beantragt. Wie schroff
aber die Ansichten in dieser Beziehung einander gegenüberstehen,
zeigte sich in der Gegenbegründung einer Minderheit, welche be—
rürchtete, der Antrag enthalte eine Aufhebung des Begriffs der
heimath und würde in der Praxis die Gemeinden in den Stand
setzen, unbemittelte und schlecht beleumundete Personen durch zeitweise
Unterstützung außerhalb ihres Bezirks zu Staatspensionären zu
machen, ja es läge der verlangte freiwillige Aufenthalt außer der
Heimathsgemeinde im Interesse jedes bloßen Arbeiters selbst, da er
hierdurch nach (15) Jahren, also in seinen besten Jahren, den An⸗
pruch auf die Staatspension im Fall der Arbeitsunfähigkeit er⸗
würbe, eine Bedingung, die leichter zu erfüllen sein würde, als
man anzunehmen scheine.

3. Blos das Heimathsrecht (Armenrecht) soll ersessen werden.
Hierdurch ist denjenigen Gemeinden, welche noch Gemeindenutzun⸗
gen aus Boden, Wald, Weide, Torfstich, Almand, Stiftungen ꝛec.
gewähren, der entsprechende Schutz gegen Ausbeutung durch die
Freizügigkeit gewährt.

Man wird im allgemeinen zwei Klassen von Gemeinden unter ⸗
scheiden können, solche, welche noch mehr oder weniger ein sittlich
oder ökonomisch geschlossener Verband sind, und solche, welche noch
mehr oder weniger Verwaltungsinstrumente zur Unterhaltung einer
Reihe von Polizeianstalten, unter anderen auch der Armenpflege sind,
Die einen tragen noch den Charakter einer innigen, sich selbst be⸗
vußten sittlichen Einheit, den andern ist ein lebendiges Corporativ-
zefühl so gut als abhanden gekommen. Beiderlei Gemeinden nach
gleichen Grundsätzen zu behandeln, wäre ungerecht und nachtheilig.
Die Gemeinden nun, welche mehr oder weniger zu Corporationen
für beamtenmäßig administrirte Polizeizwecke geworden, sind haupt

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