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sächlich diejenigen, welche von dem freizügigen Bevölkerungswechsel
berührt werden, für welche die Heimathrechtsersitzung hauptsächlich
praktisch wird. Dieselben Gemeinden haben aber auch in der Re—
gel keine Vermögensüberschüsse, die Stiftungen sind entweder auf
einzelne Familien privatrechtlich beschränkt, oder in den allgemei⸗
nen Fonds für die Armenpflege aufgegangen. Für sie gleicht sich
also der Unterschied zwischen Heimathsrecht und Vollbürgerrecht fak⸗
tisch aus und je nach den besonderen Verhältnissen wird ihn die
Particulargesetzgebung auch formell ausebenen, was ihr gänzlich frei
bleibt. Die stipulirte Unterscheidung zwischen Schutzbürgern und
Vollbürgern kann also für diese Gemeinden faktisch um so leichter
wieder aufgehoben werden, als in steuerhafter Beziehung und in
Beziehung auf Wahl und Wählbarkeitsrechte zwischen Bürgern und
Heimathsersitzern nach 4jähriger Anwesenheit keine auf die Anzugs
eigenschaft begründeten Unterschiede mehr gemacht zu werden brau—
chen. Die auf Geschlecht, Alter, Vermögensart und Vermögens—
größe u. s. w. zu begründenden Unterschiede der Berechtigungen und
Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen können ohnedies bernünf-
tigerweise nur von der particularen Gesetzgebung geregelt werden.
Die mehr geschlossenen und seßhaften bäuerlichen, handwerk.
lich bäuerlichen Gemeinden werden wenig von der Freizügigkeit be—
rührt werden, wenn dem Magnetstein der Gemeindenutzungen die
Kraft genommen ist. Dies geschieht dadurch, daß nur das Hei
mathsrecht, nicht auch Antheil an der Gemeindenutzung ersessen wer—
den kann. Die Unterscheidung von Schutz- und Vollbürgern lebt
hier allerdings wieder auf. Aber Unzukömmlichkeiten dürfen hier
von nicht befürchtet und können von der Staatsgesetzgebung dadurch
ausgeglichen werden, daß man die Erwerbung des Gemeindebürger—
rechts gegen Entrichtung einer, den positiven Nutzungen der Ge—
meinde billig entsprechenden Einkaufssumme allen Ansiedlern offen
hält; allerdings dürfte der Capitalisationsmaßstab nicht zu hoch ge⸗
griffen werden. Geschieht dies, so wird der wirklich seßhaft wer—
dende Ansiedler alles aufbieten, der Nutzungen theilhaftig zu wer—
den. Wird der Ansiedler aber nicht setzhaft oder ist er nicht ver—
möglich genug, so kann man überhaupt mit Rücksicht auf eine con