549
servative Gemeindevermögenswirthschaft das Vollbürgerthum der
hetreffenden Individuen nicht wünschen. Organische einfache Aus-
gleichungen sind also überall, wo es überhaupt zweckmäßig ist,
möglich und diejenigen Gemeinden, welche nach Stahl's Ausdruck
nicht blos „Stationen auf der großen Wanderung der arbeitenden
Klassen nach Nahrung“, sondern noch mehr oder weniger feste sitt
liche und ökonomische Verbände sind, haben gerechten Schutz gegen
Armenbelastung und gegen den Einfluß von Elementen, die sie
zkonomisch und sittlich sich nicht zu assimiliren vermögen. Es fällt
der etwaige Vorwurf dahin, als wollten alle Gemeinden nach dem
Maßstabe der großen Polizeigemeinden behandelt werden. Man
braucht dann nicht, wie Mittermaier im Parlament, Todschlag von
Seiten der Nutzungsbürger bei Einführung der Freizügigkeit zu be—
fürchten.

Die Beschränkung der
bloße Heimathsrecht gestattet

4. die sofortige strenge Durchführung der Freizügigkeit gegen .
uüͤber der Beschränkung durch Einzugsgelder.

Diese Einzugsgelder sind in verschiedenartigster Mischung theils
Anzugssteuer, theils Kaufschilling für die zu gewärtigenden Ge—
meindenutzungen. — Eine Einzugssteuer ist an sich verwerflich; eine
Verkümmerung des Freizügigkeitsprinzips, nöthigt sie die Arbeiter,
den Wohnort fern von Fabrik, Unternehmung und Landgut zu
wählen und Kräfte hierdurch täglich zu vergeuden. Diese Wirkung
des Einzugsgeldes tritt überall herbor. Dagegen ist das Einzugs-
geld, so weit es die Natur eines Kaufschillings für Gemeindenutzun⸗
gen trägt, eine gerechte Forderung und ein nothwendiger Schutz
für die Nutzungsgemeinden. Eine Auseinandersetzung aber zwischen
dem Steuer und Kaufgeldcharakter der Anzugstaxen läßt sich nicht
schnell vereinigen, obwohl diese Bereinigung sehr zu wünschen ist.
Hier gestattet nun die Unterscheidung des ohne Belastung durch
Anzugsgelder ersitzbaren Heimathsrechtes und des vollen Ortsbür—
gerrechtes, die volle Freizügigkeit sowohl ohne Unbill gegen Nutzungs
gemeinden als ohne vorherige allgemeine Liquidation zwischen Ein.
zugs. und Einkaufsgeldern einzuführen.