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5. Bezüglich der Zutheilung Heimathsloser dürften die Grund—
sätze der mehrerwähnten Gothaer Convention im Wesentlichen bei—-
zubehalten sein. Diese Grundsätze (6. 2) sind folgende: Ist die
Person, deren fich. der eine der contrahirenden Staaten entledigen
will, zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unter—
than zugehörig gewesen, so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme
verpflichtet, in dessen Gebiet der Auszuweisende a) nach zurückge—
legtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten,
oder b) sich verheirathet und mit seiner Ehefran unmittelbar nach
der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs
Wochen innegehabt, oder 0) gebaren ist; die Geburt begründet eine
Uebernahmspflicht erst dann, wenn keiner der beiden anderen Fälle
(b und 0) zutrifft; treffen diese letzteren zusammen, so entscheidet
das neuere Verhältniß.

Die Ersitzung durch Heimathlose könnte wohl auf den glei—
chen Zeitraum mit der Ersitzung durch Heimathsbesitzende normirt
werden.

6. Wir brachten die Tragung der Ausweisungskosten im eige⸗
nen Lande (und zur Hälfte für den Transport durch den etwaigen
Durchgangsstaat) durch den ausweisenden Staat (beziehungsweise
die ausweisende Gemeinde) deshalb in Antrag, nicht nur weil die—
ses in der Gothaer Convention angenommene Prinzip weitläufige
Verrechnungen abschneidet, sondern auch, weil es unbegründete Aus⸗
weisungslust von Staaten und Gemeinden in den Fällen blos ge⸗
ringer Vergehen oder ungefährlicher Verarmung derjenigen, zu deren
Ausweisung eine Berechtigung vorhanden ist, zu mäßigen geeignet ist.

7. In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Ehe—
schließungen gilt das Recht desjenigen Staats, welcher zur Zeit des
Eheschlusses Heimathsstaat des Ehemannes ist.

Diesen Satz würden wir gerne durch eine das Verehelichungs
recht möglichst frei behandelnde einfachere Vereinbarung ersetzt sehen.
Wir vertrauen der sittlich ökonomischen Kraft, die in der Ehe liegt,
mehr, als wir von der schrankenlosen ehelichen Befriedigung des
Fortpflanzungstriebes befürchten. Wir werthen die möglichen Nach—⸗
heile, die aus letzterem erwachsen können, weit geringer, als die