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sittlich ökonomischen Nachtheile des gezwungenen Cölibats von Män.
nern und Weibern, als die Demoralisation durch zahllose Unter⸗
schleife im Vermögensnachweise, als die Vermehrung unechelicher
Geburten, welche schließlich nur mit der Inhumanität der famosen
Infibulationstheorie verhindert werden könnten, als die Verbitterung,
welche durch willkürlichen, fühllosen, chikanösen Polizeieingriff behäbig
situirter Mitbürger in die innersten und heiligsten Verhältnisse des
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neres und äußeres Leben vergiftet, als die Wegnahme des mäch—
tigen sittlichen Hebels der Familie für eine zahlreiche Klasse, als die
Zurücksetzung redlicher Armer gegen vermögliche Taugenichtse und
gefährliche Schwiudler. Den Unsegen der Verehelichungsbeschränkung
zeigen die zwei deutschen Staaten, welche darin voranstehen, Baiern
und Mecklenburg, auf. In Altbaiern kam im vorigen Jahrzehnt
eine uneheliche Geburt auf 38 eheliche, dagegen wo die Verehe—
lichung freier gestattet ist, in Rheinbaiern erst auf 910, in Preußen
auf 1318. In Mecklenburg mit seiner Beschränkung der Erwerbs-
aund Niederlassungsfreiheit kam 183055 eine uneheliche Geburt
auf 48 eheliche, im Jahre 1852 waren aber von 260 Ortschaften
hbis „in 209 die Hälfte und mehr, in 79 Gemeinden alle Ge—
burten unehelich. Die Armenlast welche vermieden werden will,
ist meist am größten in den Staaten der stärksten Erschwerung.
Ein trauriger Erfahrungsbeweis für die Verwerflichkeit der Polizei—-
deschränkungen des Verehelichungsrechtes! Wann werden die Gesetz
geber durch Eröffnung neuer Wohlstandsquellen statt durch Ver—.
schüttung der natürlichen Fortpflanzungskraft dem Entstehen des
laus den Unehelichgeborenen am stärksten sich rekrutirenden) Prole—
rariates entgegenwirken!

Vorläufig stehen aber unbeugsame Vorurtheile und vielgestaltige
gesetzliche Bestimmungen der Freigebung des Verehelichungsrechtes,
die wir im Innersten wünschen, entgegen. Man kann nicht einmal
hoffen, daß jene Vorurtheile bald besiegt sein werden. Demgemäß
haben wir unterlassen, Vorschläge bezüglich gleich geordneter Ver—
ehelichungsfreiheit zu formuliren, Vorschläge, die in formeller Be
ziehung die allgemeine Einführung der Civilehe nach sich ziehen