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müssen. Auch gegen die letztere streiten immer noch unüberwind-
liche Anschauungen. Es blieb daher nur übrig, die particulare
Verehelichungsgesetzgebung an sich unberührt zu lassen und einfache
Competenzgrundsätze für die Entscheidung der durch die Freizügig
keit entstehenden Conflikte aufzustellen.

In dieser Beziehung dürfte, was die formellen Voraussetzun ·
gen gültigen Eheschlusses betrifft, das Recht des Domieils des
Ehemanns zur Zeit des Eheschlusses als gültig anerkanut werden.
Hierfür spricht, wenn wir anders recht wissen, die bisherige ge—
meinrechtliche Auffassung und spricht die Zweckmäßigkeit.

Was die materiellen Voraussetzungen der Heirath betrifft, so
wird das Recht der jeweiligen Heimathsgemeinde anzuerkennen sein.
Die Anzugsgemeinde kann nicht maßgebend sein, da sie noch keine
Rechte an, und noch keine Verpflichtung für den Ansiedler hat.
Es könnte ihr aber etwa zur Wahrung ihrer Interessen der An⸗
spruch auf regelmäßige Mittheilung der Verehelichungsakten Seitens
der Heimathsgemeinde gegeben werden, damit sie von fraudulenten,
ihr nachtheiligen Stipulationen zwischen Heimathsgemeinden und
Ansiedler Kenntniß erhalten und hierüber eine schnelle Entscheidung
herbeiführen könne. Doch dürfte diese Einrichtung nicht einmal
nothwendig sein.

Die oben geforderte Reciprocität der Zuerkennung der Ver⸗
ehelichungscognition an die jeweilige Heimathsgemeinde dürfte von
den in ihrer Verehelichungsgesetzgebung strengeren Staaten kaum
gefürchtet werden, da bei überall gleicher Erwerbsfreiheit die Ver—
theilung der flüssigen Bevölkerung sich gleichartig gestalten wird.
Aus den strengeren Staaten werden wenigstens eben so viele in
die liberaleren abziehen, namentlich um Verehelichungsfreiheit zu ge⸗
nießen, als umgekehrt aus den liberaleren Staaten in die Staaten
des strengeren Verehelichungsrechtes.

Zu fürchten giebt es also bei diesen Grundfätzen nichts, zu
hoffen aber ist, daß das liberale Prinzip durch Beispiel und Er
fahrungsanschauung die liberalen unter den verbundenen Staaten
bald gewinnen würde.

8. Zur Aufrechthaltung einer nach den bisherigen Grundsätzen