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zu bildenden gemeinsamen Ordnung ist ein schnellzügiges und ein—
faches Gerichtsverfahren bezüglich aller zwischen den einzelnen Staa—
ten sich erhebenden Differenzen erforderlich. Wie dasselbe im Ein—
zelnen angeordnet werden mag, ist für das Ganze gleichgültig, wenn es
nur schnelle Entscheidung verbürgt. Bezüglich etwaiger Erwerbs—
und Niederlassungsbeschränkungen, die der Angehörige des einen
Staats in dem andern den festgestellten Grundsätzen zuwider er—
fahren sollte, würde vielleicht ein hinlänglicher Schutz darin zu fin.
den sein, daß die sich erhebenden einzelnen Streitfälle den ordent—
lichen Gerichtsbehörden oder den in geordnetem JInstanzengaug ent—⸗
scheidenden Verwaltungsjnstizbehörden des Staates, wo der Streit
sich erhebt, überlassen werden.

Dabei müßte allerdings festgesetzt werden, daß wenn ein Staat
durch Entscheidungen des andern die vereinbarten Grundsätze be—
harrlich angegriffen glaubt, er eine schnelle interpretatorische Ent—
scheidung herbeizuführen vermag. Wäre ein deutsches Bundesgericht
vorhanden, so wäre dieses die natürliche Instanz. Die Nothwen—
digkeit eines Bundesgerichts für deutsche Rechtszustände tritt also
auch hier hervor. Da aber ein solches zunächst weder vorhanden,
noch zu hoffen ist, so muß ein Schiedsgericht geschaffen werden.

Ein solches Schiedsgericht nicht blos für prinzipielle Fragen,
sondern auch für jeden einzelnen Fall zuständig zu machen, in wel.
hem ein Staat sich oder seinen Unterthanen (Heimathsangehörigen)
in dem andern zuwider den vereinbarten Grundsätzen verletzt glaubt
und deshalb das Schiedsgericht ansprechen will, dürfte sehr passend
sein. Die einzelnen Staaten würden gewiß nur in Fällen, wo sie
die feste Ueberzengung geschehenen Unrechts haben, Klage erheben.
Diese würde schnell entschieden und viel Mißtrauen und gegenseitige
Gereiztheit im Keime erstickt werden. Das sich verletzt glaubende
Individuum könnte natürlich immer nur nach erschöpftem ordent
lichem Rechtswege Beschwerde bei seinem Heimathsstaate führen,
von dessen Ermessen die Betretung des schiedsrichterlichen Verfahrens
abhinge.