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und Oesterreich, jetzt noch in Rußland, Schweden, Portugal, Frank-
reich; im letztgenannten Lande hat die kaiserliche Politik durch ver—
einzelte Zollermäßigungen mit dem System zu brechen angefangen)
werden die Waaren mit so hohen ZSöllen belegt, daß deren Einfuhr
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Geld im Lande behalten Ein Ansfluß des Prohibitivshstems ist
das Schutzzollsystem, das in Oesterreich, im Zollverein, in Norwegen,
Dänemark, Belgien herrscht; Sardinien ist jetzt zu Freihandelsgrund-
sätzen übergetreten. Es will durch die Vertheuerung der aus-
ländischen Waare, vermittelst des Zolles die inländischen Erzeuger in
den Stand setzen, hohe Preise zu verlangen, und dadurch sie zu der
Production der betreffenden Waaren anregen.

Die wesentliche Verschiedenheit zwischen Schutzzöllen und Finanz
zöllen wird durch den Zweck bezeichnet. In der vollkommenen Er—
füllung desselben sollen nämlich die einen die fremde Concurrenz
abhalten und darum nichts eintragen, die anderen hingegen sollen
eine öffentliche Einnahme verschaffen und darum die Einfuhr nicht
verhindern. Finanzzölle sind nur als Quellen des Staatseinkom-
mens aufgestellt und wenn sie etwa noch für irgend ein einheimisches
Produkt im gewöhnlichen Sinne des Wortes Schutz gewähren, so
ist diese Wirkung nur eine zufällige.

Wenn Finanzzölle nur für die Staatskasse bestehen und keinen
anderen Zweck haben, als den Ertrag, so dürfen sie auch niemals
eine nur einigermaßen bedeutende Höhe erreichen, denn sonst ver—
hindern sie die Einfuhr und entziehen dadurch dem Gemeinwesen
die Steuer, welche von vielen Bürgern wirklich bezahlt wird und
entweder als Mehrpreis einigen einheimischen Producenten oder als
Prämie den Schleichhändlern anheimfällt. Je niedriger aber der
Tarif, um so geringer die Versuchung zur Umgehung und um so
geringer die Beschränkung des Verbrauchs, um so größer also auch
der Ertrag.

Die Schweizer waren in ihren auswärtigen Beziehungen seit
Alters grundsätzlich freihändlerisch gesinnt. Der Einfuhrzoll von
1 Batzen pro Centner schwerer Waaren und 2 Batzen pro Centner
leichter Waaren, welchen die Eidgenossenschaft seit der Annahme der