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theilungsfrage 1850 ein Gegenstand der Discussion war. Locke
King stellte nehmlich den Antrag, die Beschränkungen zu vermeiden,
welche jetzt der freien Uebertragung des Grundeigenthums im Wege
stehen, und die Theilung desselben, im Fall der Eigenthümer ohne
Testament verstirbt, nach demselben Fuße wie die des übrigen Eigen⸗
thums vorzunehmen. Der Antragsteller hob hervor, daß England
aus einem feudalen ein commercielles Land geworden, und daß es
deshalb nothweudig sei, die Gesetze der veränderten Sachlage an
zupassen. Er wies auf die Wirkung der beiden Arten der Ver—
theilung des Eigenthums unter die Erben hin; durch die eine werde
das Capital verbreitet und productiv gemacht, während durch die
andere dasselbe an einzelne Familien geknüpft und auf dieselben
beschränkt werde. In Folge hiervon sei die Wohlhabenheit der
rommerciellen Klassen in wunderbarem Maße gewachsen, wogegen,
nach den Klagen der Grundeigenthümer zu urtheilen, die Wohlhaben—
heit der letzteren täglich abnehme. Das Recht des ältesten Sohnes,
das Grundeigenthum allein zu erben, sei nicht auf Grundsätze der
natürlichen Gerechtigkeit basirt, sondern ein barbarisches und feuda—
listisches Princip, welches unter dem jetzigen fortschreitenden Zustande
der Gesellschaft unhaltbar geworden sei. Der Antrag aber wurde
mit Stimmenmehrheit abgewiesen. —

Im Herzogthum Altenburg ist die Geschlossenheit der Güter
schon seit dem Mittelalter gesetzlich eingeführt. Erst 1852 erschien
eine Verordnung, in welcher die strenge Einhaltung des fraglichen
Gesetzes eingeschärft wird.

Im Königreich Sachsen vereinbarte die Regierung mit den
Ständen im Jahre 1843 ein Gesetz; nach demselben darf von
einem Rittergute oder auch von andern geschlossenen Grundstücken
bäuerlicher Gemeindebezirke, sei es auf einmal oder nach und nach,
nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittel der auf Grund
und Boden, ausschließlich der Gebäude, haftenden Steuereinheiten
auf dem Stammgute bleiben. Diese Beschränkung findet jedoch
nicht statt bei Grundstücken, die innerhalb städtischer Gemeindebe-
zirke liegen, bei walzenden Grundstücken, bei Dorfauen oder An-
gern und Gemeindegrundstücken, bei Weinbergen, bei Abtrennungen