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zu öffentlichen Zwecken, zur Erbauung neuer Wohnhäuser, zur An—
legung von Gewerbs- und Fabriketablissements, zu landwirthschaft
lichen Zwecken, zum Betriebe der Handelsgärtnerei; doch muß auch
in diesen Fällen die betreffende Regierungsbehörde die Geuehmi-⸗
zung ertheilen.

Im Herzogthum Sachsen Gotha wurde im Jahre 1847 die
zu weit gehende Theilung und Zersplitterung der Grundstücke ver—
boten.

Von Seiten der österreichischen Statthaltereien wurde im Jahre
1852 allen Unterbehörden aufgetragen, den hänfig nicht entsprechend
motivirten Grundzerstückelungen auf das Kräftigste entgegenzutreten.

Im Gebiete der Staatswirthschaftslehre hat sich eine große
Anzahl älterer und neuerer Schriftsteller gegen eine freie Theilbar-
keit der Güter erklärt. — Rau, dabon ausgehend, daß die Land-
wirthschaft treibende Klasse aus eigener Ueberzengung den Theilungen
eine Grenze setzen werde, bemerkt, daß wenn in einer Gegend das
Verfahren einer unbesonnenen übermäßigen Verkleinerung des Bo—
dens herrschend werde, und die daraus entstehenden Nachtheile —
Verarmung in den Familien, Mangel ausreichender Beschäftigung,
unvollkommene Behandlung der Ländereien, z. B. zu schwache
Düngung — außer Zweifel seien, das Bedürfniß einer Abhülfe von
Seiten des Staats anerkannt werden müsse.

Noch entschiedener erklärt sich Mohl gegen die übermäßige Zer—
stückelung des Bodens, indem er äußert: Von unberechenbaren
Folgen ist der Fehler, wenn eine willkührliche Theilbarkeit des Grund
und Bodens zugelassen und nicht wenigstens für den vom Feldbau
sich Nährenden ein Minimum festgesetzt wird, über dessen Besitz er
sich ausweisen muß, wenn er sich häuslich niederlassen und heirathen
will. Eine solche in's Unendliche gehende Zersplitterung des Grund-
besitzes hat nämlich nicht nur den Nachtheil, daß manche wichtige
und nothwendige Culturarten auf diesen kleinen Stücken gar nicht
mehr möglich sind; fie führt nicht nur eine große Zeitverschwendung
mit sich, wenn die verschiedenen, einem Landwirth gehörenden Theile
anf der ganzen Feldmark zerstreut umherliegen — über diese Unan.
gehmlichkeiten möchte allenfalls noch weggesehen werden können in