die abgetrennten Stücke mit schon bestehenden kleinen Besitzungen
vereinigt werden, sobald sich diese dadurch auf practische Weise
vergrößern.

Hierher ist auch noch die Abrundung der Höfe zu rechnen.
In jeder Gemeinde findeu sich nämlich mehrere Höfe, welche wirth-
schaftlich unangemessen dotirt sind. Sie haben entweder für zwei
oder bier Zugthiere zu viel Land und nicht genug, um deren drei
oder sechs zu halten, oder sie haben mehr Wiesen als sie branchen.
Kann in solchen Fällen der Bauer Ackerland und Wiese vertauschen
oder verkaufen, so ist ihm geholfen. Der gehörig eingerichtete oder
abgerundete Hof ist oft mit den verminderten Ländereien noch eben
so viel werth. Die Höfe müssen daher größer und unter Umständen
auch kleiner gemacht werden können.

Ueberhaupt ist auf den Besitz der sogenannten walzenden
Grundstücke ein großer Werth zu legen. Alle Grundstücke dürfen
wie erwähnt, diese Eigenschaft nicht haben, weil mit dem Grund und
Boden, der Waare gleich, nicht Wucher und Wechsel nach Willkür ge—
trieben werden darf; allein ein Theil der Hofländereien soll diese eiserne
Natur verlieren. Er muß für Nothfälle erworben, oder auch für
Nothfälle veräußert werden können, damit die Höfe und Familien
im Stande sind, sich dadurch zu helfen, wenn es an anderer
Hülfe fehlt.

Läßt der Staat, wie er soll, die Unbeweglichkeit der Zubehö—
rungen der bäuerlichen Höfe als Regel bestehen, so läuft er durch
die Gestattung der Dismembration in den vorerwähnten Fällen keine
Gefahr, sondern geht dieser aus dem Wege. Nur zu oft stellt sich
ein zu rasches oder zu anhaltendes Generalisiren als höchst gefährlich
dar. Unter Umständen muß individualisirt werden. Dasselbe muß
sogar leicht und willfährig geschehen d,, wo der Schaden für das
Ganze in keinem Verhältniß steht zu dem Nothbedarf für den Ein⸗
zelnen, oder wenn die Gefahr für das Ganze problematisch, für den
Einzelnen aber einleuchtend ist. Dagegen versteht es sich, daß weder
der Staat hinsichtlich der Grundabgaben und Leistungen, noch die
Gemeinden in der Beitragsverbindlichkeit der Einzelnen zu den Ge.
meindelasten ꝛc. unter den Dismembrationen leiden dürfen.“