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seinem grade nicht überfüllten Hausgeräth auf das Leihhaus zu
tragen. Wie gerufen schiebt sich da der Vorschußverein zwischen
den Mann und seine Noth. Nun werden doch auch für ihn, der
nichts hat als rüstige Arme und ein bravbes Herz, die persönlichen
Tugenden Fleiß, Geschick, Nüchternheit, Ordnung, Sparsamkeit, kurz
die Eigenschaften des guten Arbeiters und des guten Haushalters
zu dem Range von Sicherheiten im Capitalgeschäft erhoben, so gut
wie für den Fabrikanten oder Großhändler. Er ist plötzlich eredit
fähig geworden; und das um den fürwahr sehr billigen Preis, sei⸗
nen eigenen bis dahin auf Null stehenden Credit mit demjenigen
seiner Genossen im Elend zusammen zu werfen. Schon dieses Be⸗
wußtsein ist ein Hebel von unberechenbarer sittlicher Gewalt. Von
einer almosenhaften Vorschußkasse Geld gegen geringe oder gar keine
Zinsen erhalten zu können, richtet Niemanden, der im Staube kriecht,
zu höherer Menschenwürde, zu lebendigerem Bestreben des Fort—
schritts auf; im Gegentheil, die allgemeine Erfahrung bezeugt, daß
also dargeliehenes Geld vollkommen die traurige Wirkung des Al.
mosens hat. Das will sagen, es beugt die sittliche, die wirthschaft
liche Kraft nieder und zieht dafür das Unkrant eines elenden Schma
rotzerlebens groß.

Die Organisation der bestehenden gesetzlichen Armenpflege ist
in ihren Grundzügen gegenwärtig in Deutschland ziemlich überall
gleichmäßig. Die Verbindlichkeit der öffentlichen Armenversorgung
ist in den neueren Gesetzgebungen in dem Sinne als eine subsididaire
aufgestellt, als sie erst dann einzutreten hat, wenn keine alimenta.
tionspflichtigen und hierzu fähigen Verwandten der betreffenden
Armen vorhanden siud. Die Armenpflege selbst, d. h. die Versor—
gung der Armen und die Verwaltung des localen Armenfonds, ist
zunächst Gegenstand der Gemeindeverwaltung, der Staat übt hier⸗
äber nur das Aufsichtsrecht aus. Die Localarmenpflege stuft sich
dann zur Districts. oder Kreisarmenpflege, und diese zur Central-
urmenpflege auf. Die Armen sind nach Klassen zu scheiden: die
oollständig Arbeitsunfähigen und von Verwandtenhülfe Entblößten
sind für ihren gesammten Lebensunterhalt zu unterstützen; die theil⸗