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Wirksamkeit der Privatwohlthätigkeit und insbesondere desto mehr
Ungleichheit bei Vertheilung der Hülfe.

In den Händen der Gemeinden ist die Armenfürsorge auf den
Grund förmlicher Armenetats zu ordnen. Diese Armenetats wer—
den von den ordentlichen Organen der zahlenden Gemeinde mit
gehörigem Einfluß der Armenanwaltschaft zu Stande gebracht, und
unter allgemeiner, übrigens nicht speciell bevormundender Auf-.
sicht der Staatsbehörde vollzogen. Diese Armenetats würden sofort
auch die Grundlage für Ermittelung und Verwendung der Bei—⸗
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Zuschüsse des Staats bilden und hiermit gerade das gewähren,
was bei den dermaligen Einrichtungen und Zuständen hauptfsächlich
fehlt, eine Vermittelung des Zusammenhangs und Ineinandergrei—-
fens der verschiedenen Factoren der Armenfürsorge. Auch würde
die durch diese Armenetats zu erlangende übersichtliche und öffent
liiche Rechenschaft über Lage und Behandlung des Armenwesens in
yerschiedenen Richtungen von großem Nutzen werden können.

Aus diesen allgemeinen Gesichtspunkten ergiebt sich schon, daß
Haus, und Straßenbettel unter keiner Gestalt und unter keinem
Vorwand mehr stattfinden darf.

Daß es durchaus unausführbar, irgend eine Ordnung in die
Armenfürsorge zu bringen, ja auch nur eine haltbare Grundlage
hierfür zu finden, so lange noch eine Spur von Betteln besteht,
bedarf keiner Nachweisung. Man hat bekanntlich auch vielfache
Versuche gemacht, das Bettelwesen gut zu organisiren, so nament—
lich durch Bettelmarken, welche unter allerlei Modalitäten, z. B.
bloß zum Bezug gewisser Arten von Unterstützung vertheilt werden.
Es war alles ganz fruchtlos; der Bettel trägt so verderbliche Ele—
mente in sich selbst und ist, so lange auch nur noch der kleinste
Haltpunkt für denselben besteht, so sehr geeignet, jede andere Maß,
regel im Armenwesen zu paralhsiren, daß die erste und absolute
Bedingung einer Abhülfe für unsere Uebel in ausuahmeloser und
annachsichtlicher Ausrottung des Bettels besteht. Das einzige Mit—
tel, die eonsequente Durchführung dieses Grundsatzes möglich zu
machen, besteht darin, daß vollständige Garantie dafür gegeben ist,