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regeln sind: Trennung der Geschlechter, der Alten und Gebrechlichen
von den Arbeitsfähigen, der Jugend von den Erwachsenen, Vor⸗
sorge für religiöse sittliche Erziehung der Jugend, Sorge für ärzt⸗
liche Hülfe, kurz für das leibliche und geistige Wohl der Bewohner,
hinreichende und gesunde Nahrung, aber Ausschluß aller Luxusge⸗
genstände, selbst aller geistigen Getränke. Besonders wichtig ist die
bessere Erziehung der verwahrlosten Jugend in einer eigenen Ab⸗
theilung des Werkhauses.

Die Verbesserung der Armenpflege, besonders dieses großartige
Werkhaussystem, ließ sich nur dadurch ins Leben führen, daß man
die Kirchspiele zu Armenbezirken zusammenlegte, welche nun alle
Armeneinrichtungen in größerem Maßstab herzustellen im Stande sind.

In England und Wales sind von 1836 —1844 in 405 Ver-
einsbezirken solche Werkhäuser gebaut worden für 96,000 aufzu⸗
nehmende Arme mit einem Kostenaufwande von 2306,000 Pf. St.
Bis zum 1. Januar 1853 gab es in England und Wales 608
Armenverbände, welche aber noch nicht die ganze Bebölkerung in
sich einschlossen.

Das neue Gesetz verordnet im Wesentlichen:

1. Es soll eine königliche Commission bestellt und ermächtigt
werden, die Leitung und Aufsicht über die ganze Armenunterstützung
zu übernehmen und allgemeine Verordnungen über die Versorgung
der Armen, die Einrichtung der Armenhäuser (Werkhäuser), die
Erziehung armer Kinder und die Unterbringung solcher in Lehren
zu erlassen und deren Befolgung, jedoch mit Ausschluß der Ver—
fügung in einzelnen Unterstützungsfällen, zu überwachen.

2. Das Ankaufen, Erbauen, Aendern, Miethen, Verkaufen und
Vertauschen von Armenhäusern, deren Einrichtung für die Armen,
das Anborgen und Zurückzahlen von Geld hierfür, und alles was
sich sonst darauf bezieht, soll unter Aufsicht und Leitung jeuer Com—
mission geschehen.

3. Sie soll berechtigt sein, so viel Pfarrgemeinden, als ihr gut
dünkt, zum Zweck zur Vollziehung der Armengesetze zu vereinigen,
und es sollen die so vereinigten Pfarreien einen Armenverband
(union) bilden, und die Armenhäuser dieser Pfarreien dem gemein—