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samen Gebrauch des Verbandes dienen. In Absicht auf Auf-⸗
nahme und Unterhalt von Armen in solche gemeinschaftlichen Armen—
häuser, möge die Commission ebenso Vorschriften ertheilen, wie wenn
das Armenhaus ausschließlich der Pfarrei gehörte, auf deren Kosten
die Armen zu erhalten seien; auch soll ungeachtet jener Gemein—
schaftlichkeit, jcede Gemeinde (parish) verpflichtet sein, die Kosten
ihrer eigenen Armen zu bestreiten, mögen dieselben in oder außer⸗
halb eines solchen Armenhauses unterstützt werden.

4. In den nach Vorstehendem errichteten Armenverbänden sollen
je zwei Friedensrichter berechtigt sein, nach ihrem Gutfinden für er—
wachsene, zur Unterstützung berechtigte Personen, welche wegen
hohen Alters oder Gebrechlichkeit, vollständig unfähig zur Arbeit
seien, und Unterstützung außerhalb des Armenhauses verlangen,
solche auzuordnen.

5. Wenn ein Armenverband errichtet werde, soll jede Ge—
meinde verpflichtet sein, zu den gemeinsamen Kosten für die An—
schaffung oder Erweiterung des Armenhanses und seiner Zubehörden,
die Unterhaltung derselben, die Besoldung der dabei Augestellten,
die Anschaffung von Geräthschaften und sonstigen gemeinschaftlichen
Ausgaben nach dem Verhältniß ihres durchschnittlichen Armenauf—
wandes in den drei vergangenen Jahren beizutragen; es soll aber
das Beitragsberhältniß durch Anorduung der Armen ⸗Commission
bon Seit zu Zeit nach den gleichen Grundsätzen, neu festgestellt
werden können.

6. Die Armencommission soll ermächtigt sein, mit Zustimmung
von mindestens zwei Drittel der Vorsteher eines Armenhauses jeden
Verband ganz oder theilweise aufzulösen, die Geneinden mit ein⸗
ander zu verbinden und die Vermögensverhältnisse der Verbände
auseinander zu setzn.

7. Die gewählten Vorsteher eines Armenverbandes sollen mit
Zustimmung der Armencommission berechtigt sein, die Pfarrgemein
den des Armenverbandes für alle Zeit in der Art zu vereinigen,
daß alle Armenkosten derselben gemeinsam, und sie in dieser Be—
ziehung wie eine Gemeinde zu betrachten seien, jedoch soll auch