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hier das Beitragsverhältniß der einzelnen Pfarrgemeinden nach der
Vorschrift zu 3. festgestellt werden.

8. Für jeden Armenvberband sollen jährlich unter Leitung der
Armencommission Bezirksvorsteher zur Leitung der Armenbersorgung
(Guardians), je einer oder zwei für eine Gemeinde, durch die
Armensteuerverpflichtigten und gewisse Grundbesitzer gewählt werden;
außerdem aber soll jeder Friedensrichter im Bezirk, von Amtswe—
gen, Mitglied dieser Commission von Armenvorstehern sein.

9. Die Armencommission soll berechtigt sein, jeden Hausvater
eines Armenhauses und jeden bezahlten Armenbeamten einer Ge—
meinde oder eines Armenverbandes wegen Unfähigkeit oder Unge⸗
horsams zu entlassen und die zur Anstellung Berechtigten aufzufor—
dern, an dessen Stelle eine geeignete Person aufzustellen, und es
soll einem so Eutlassenen ohne Zustimmung der Commission keine
auf die Besorgung des Armenwesens sich beziehende Stelle in irgend
einer Gemeinde oder einem Verbande übertragen werden können.

10. In Betracht, daß die Armenunterstützung arbeitsfähiger
Personen und ihrer Familien in manchen Orten auf eine Weise be—
sorgt werde, welche übele Folgen nach sich zöge, daß es aber
schwierig sei, diesem Uebelstande mit einem Mal allgemein abzu—
helfen, soll die Armencommission berechtigt sein, festzustellen, in
welcher Ausdehnung und bis zu welcher Zeit die in einer Gemeinde
an arbeitsfähige Personen und deren Familie verabreichte Unter—
stützung fernerhin außerhalb des Armenhauses abgegeben, ob sie in
Geld, Nahrungsmitteln oder Kleidungsstücken, in welchem Verhält-
niß, an welche Klassen von Personen, zu welchen Zeiten, unter
welchen Bediugungen, und in welcher Weise sie gereicht werden
dürfen.
11. Alle Armenunterstützungen in einer Gemeinde sollen unter
Leitung und Aufsicht der bestellten Armenvorsteher (overseers) ge—
schehen, es soll jedoch auch jeder Friedensrichter berechtigt sein, in
dringenden Fällen die nöthige Hülfe auns Mitteln der Armen-
steuer anzuordnen.

Die Verfassung eines Armenverbandes, wie sie von der Com—