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mission durch verschiedene allgemeine Ordnungen festgesetzt wurde,
ist im Wesentlichen:

1. In jedem Armenverband werden die Armenvorsteher (Gu-
ardians) alljährlich durch Wahl der berechtigten Steuerpflichtigen
bestellt.

2. Jeder Wahlberechtigte wählt sich selbst oder andere in sol.
cher Anzahl als er will, jedoch nicht mehr, als Armenvorsteher zu
bestellen sind, auch müssen die Gewählten die gesetzlichen Eigen-
schaften zu Versehung der Stelle besitzen.

3. Die mit Stimmenmehrheit Gewählten sind, wenn sie die
erforderlichen Eigenschaften besitzen, die Armenvorsteher für das
nächstfolgende Jahr.

4. Die Armenvorsteher halten an einem bestimmten Orte und
Tage jeder Woche, oder zum mindesten jeder anderen Woche eine
Sitzung zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, sie können jedoch den
Ort und die Zeit derselben mit Zustimmung der Armencommission
ändern.
5. Die Armenvorsteher wählen in der ersten Sitzung nach dem
16. April jedes Jahr (nach vollzogener Neuwahl derselben) einen
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben aus ihrer
Mitte, welche diese Verrichtung so lange ausüben, als sie selbst
Armenvorsteher sind.

6. In den Sitzungen der Armenvorsteher kann ein gültiger
Beschluß nur in Anwesenheit oder unter Mitwirkung von 3 Mit.
gliedern gefaßt werden.

7. Eine außerordentliche Sitzung der Armenvorsteher soll jeder⸗
zeit auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern gehalten wer—
den, es ist jedoch darin nur der in dem Verlangen speciell bezeich-
nete Gegenstand zu verhandeln.

8. Von jeder Veränderung in der Zeit, dem Tage, dem Orte
der ordentlichen Sitzung und von jeder außerordentlichen Sitzung
ift jedem Armenvorsteher schriftliche Mittheilung zu machen.

9. Die Beschlüsse in den Sitzungen der Armenvorsteher sind
mit Stimmenmehrheit zu fassen.

10. In jeder ordentlichen Sitzung der Armenvorsteher sollen die