683 —
Gegenstände in folgender Ordnung behandelt werden: a) Vorlesung
des Protokolls der letzten Sitzung; b) Beschlußfassung über die seit
der letzten Sitzung eingelaufenen Unterstützungsgesuche und Anord-
nung wegen der Fortsetzung derselben; c) Anhörung des Berichts
über den Stand des Armenhauses, der Rechnungen über die Ar⸗
menunterstützungen und Ertheilung von Vorschriften für die Ein—
richtung und Ordnung des Armenhauses; d) Geldanweisungen und
Aehnliches; e) sonstige Gegenstände.

11. Die Armenvorsteher mögen von Zeit zu Zeit Commissionen
aus ihrer Mitte für bestimmte Zwecke bestellen und ihnen Distriete
anweisen, in denen dieselben die Unterstützungsgesuche der darin
vorhandenen Personen anzunehmen und darüber zu verfügen haben;
es sollen jedoch die Verfügungen dieser Commissionen in ein eige—
nes Buch eingetragen und solches von Zeit zu Zeit in der Sitzung
der Armenvorsteher zur Einsicht aufgelegt werden.

12. Die Armenvorsteher sollen gleichwohl jederzeit ermächtigt
sein, die noch nicht ausgeführten Anordnungen ihrer Commisfionen
zu ändern, auch unabhängig hiervon Unterstützungsgesuche zu er—
ledigen.

Die materiellen Bestimmungen der Armenordnung, wie solche
theils im Gesetz von 1834, theils in nachfolgenden Statuten, theils
in der von der Armencommission erlassenen allgemeinen Verord
nung, theils in weiteren allgemeinen Verordnungen derselben ent—
halten sind, sind folgende:

1. Im Allgemeinen ist gesetzlich bestimmt, daß jede Unter—
stützung, welche an oder für eine Ehefrau, an oder für Kinder unter
16 Jahren gegeben wird, (wofern dieselben nicht blind, taub oder
stumm sind), so angesehen wird, als ob sie dem Ehemann oder
Vater, und jede Unterstützung, die dem Kinde einer Wittwe ge
geben wird, als ob sie der Mutter selbst gegeben werde. Es sollen
jedoch die Verpflichtungen der Großeltern zum Unterhalt armer
Enkel hierdurch nicht abgeändert werden.

2. Jede Unterstützung oder deren Kostenpreis, welche an oder
auf Rechnung einer armen Person über 21 Jahre, ihrer Frau oder
einem ihrer Kinder unter 16 Jahren gegeben wird, kann im Wege